LANDESSPORTBUND BERLIN E. V.

 

BESONDERE VERWENDUNGSRICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG

VON ZUWENDUNGEN FÜR UNTERHALTUNGSMAßNAHMEN („Kleinbaumaßnahmen“)

 

Aufgrund der Nummer 2 der Allgemeinen Verwendungsrichtlinien für die Verwendung von Zuwendungen aus der Zweckabgabe an die DKLB-Stiftung werden nachstehende Besondere Verwendungsrichtlinien erlassen:


1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung


(1.1) Der LSB kann aus Mitteln der DKLB-Stiftung im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuwendungen für Unterhaltungsmaßnahmen („Kleinbaumaßnahmen“) in Vereinssportanlagen gewähren.

 

(1.2) Unterhaltungsmaßnahmen dienen dazu, bauliche Anlagen einschließlich der Installationen, der zentralen Betriebstechnik, der betrieblichen Einbauten und der Außenanlagen in gutem Zustand zu erhalten oder in guten Zustand zu setzen oder die Benutzbarkeit oder Leis-tungsfähigkeit dieser Anlagen auf Dauer zu sichern oder zu verbessern, ohne dass die bauliche Substanz wesentlich vermehrt oder verändert wird.

 

(1.3) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der LSB entscheidet gegenüber den Sportorganisationen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der im LSB-Haushalt vorgesehenen Mittel.

Nach oben   
2. Zuwendungsempfänger


(2.1) Zuwendungen können die durch das für Sport zuständige Mitglied des Senats als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen erhalten, die eine Vereinssportanlage betreiben.

Nach oben   
3. Zuwendungsvoraussetzungen


(3.1) Eine Bewilligung erfolgt nur für eine Maßnahme, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit der Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Ab-schluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Planung und z. B. Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Nach oben   
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


(4.1) Die Zuwendung kann in Form eines Zuschusses (nicht rückzahlbare Leistung) und unverzinslichen Darlehens im Rahmen der haushaltsgemäßen Gegebenheiten nach dem Finanzierungsschlüssel 20/60/20 (Zuschuss 20 % der Gesamtkosten/Darlehen bis zu 60 % der Gesamtkosten/Eigenbeteiligung mindestens 20 % der Gesamtkosten) gewährt werden.  Die Zuwendung (Zuschuss und Darlehen) beträgt höchstens € 5.000,- und mindestens € 2.500,-.

 

(4.2) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist regelmäßig durch eine oder mehrere selbstschuldnerische Bürgschaften von Vereinsmitgliedern oder eines Kreditinstituts unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu sichern. Das Darlehen ist grundsätzlich in höchstens 5 Jahresraten zu tilgen.

Nach oben   
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren


(5.1) Die Sportorganisation beantragt die Zuwendung vor Einleitung der Maßnahme formlos beim LSB.

 

(5.2) Der Antrag ist zu erläutern. Ihm sind mindestens zwei Kostenangebote und eine Befürwortung der zuständigen Mitgliedsorganisation des LSB beizufügen.

 

(5.3) Der LSB bewilligt die Zuwendung nach diesen Besonderen Verwendungsrichtlinien für den Bewilligungszeitraum, der das jeweilige Kalenderjahr umfasst.

 

(5.4) Die Allgemeinen Verwendungsrichtlinien für die Verwendung von Zuwendungen aus der Zweckabgabe an die DKLB-Stiftung und die Besonderen Verwendungsrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Unter-haltungsmaßnahmen („Kleinbaumaßnahmen“) sind Bestandteile des Bewilligungsschreibens.

Nach oben   
6. Auszahlung


(6.1) Der LSB zahlt die Zuwendung auf Anforderung der Sportorganisation erst aus, wenn diese sich mit dem Inhalt des Bewilligungsschreibens einverstanden erklärt hat und die Einverständniserklärung beim LSB eingegangen ist. Weitere Voraussetzung ist die Überreichung der Bürgschaftserklärungen.

Nach oben   
7. Nachweis der Verwendung


(7.1) Die Verwendung der Zuwendung ist spätestens 2 Monate nach Durchführung der Maßnahme nachzuweisen. Mit dem Nachweis sind die Originalbelege und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Anlagen und Angaben enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und den Zahlungsbeweis.

Nach oben   
8. Allgemeine Verwendungsrichtlinien


(8.1) Neben diesen Besonderen Verwendungsrichtlinien gelten die Allgemeinen Verwendungsrichtlinien für die Verwendung von Zuwendungen aus der Zweckabgabe an die DKLB-Stiftung in der jeweils gültigen Fassung.

Nach oben   
9. Inkrafttreten


(9.1) Die Besonderen Verwendungsrichtlinien sind ab 01. Mai 2003 gültig.

 

 

 

LANDESSPORTBUND BERLIN

Nach oben   


Zurück


© Landessportbund Berlin, 2008
Artikel drucken