Vom 31. Mai 2006 - veröffentlicht im Amtsblatt des Landes Berlin Nr. 40 - 11. August 2006
Die Nutzersatzung ist am 01.September 2006 in Kraft getreten und ersetzt die Nutzersatzung vom 07.07.1999
!!! Der LSB Berlin hat der BBB-Nutzersatzung in der vorliegenden Form nicht zugestimmt. Drei Bereiche sind unserer Auffassung veränderungsbedürftig: Beckenaufsicht, Haftung, Sportarten-Definition. Peter Hahn
Der Aufsichtsrat der Berliner Bäder-Betriebe hat gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 6 und 7 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG) vom 25. September 1995 (GVB1. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2005 (GVB1. S. 122), die nachfolgende Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe (BBB) beschlossen.
Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung hat die Satzung gemäß § 17 Abs. 2 BBBG genehmigt.
§ 1 - Geltungsbereich
1) Die Nutzungssatzung gilt für die unentgeltliche Nutzung der Schwimmbäder der Berliner Bäder-Betriebe.
Die Regelungen gelten für die Nutzung der Schwimmbäder durch
- Schulen im Rahmen ihres obligatorischen Schwimmunterrichts,
- förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und
- Kindertagesstätten, insbesondere zur Wassergewöhnung, sportlichen Betätigung und Gesundheitserziehung.
Neben der Nutzungssatzung gelten die „Nutzungsbedingungen für die alleinige Nutzung durch Schulen und Sportorganisationen der Schwimmbäder" (Anlage 1).
Sofern Schulen, Sportorganisationen und Kindertagesstätten die Schwimmbäder während des öffentlichen Badebetriebes nutzen, gelten die Regelungen der „Satzung über die Haus- und Badeordnung in Schwimmbädern der Berliner Bäder-Betriebe" in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In der Nutzungssatzung werden auch die besonderen Bedingungen der entgeltpflichtigen Nutzung für gewerbliche sportliche und nichtsportliche Zwecke durch förderungswürdige Sportorganisationen geregelt.
Dafür gilt die „Entgeltordnung über sonstige Leistungen", die der Vorstand der BBB durch Be-schluss festsetzt. Sofern die Nutzungsentgelte nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand der BBB über deren Höhe in eigener Verantwortung.
(3) Schulen im Sinne dieser Satzung sind die im Schulgesetz für Berlin in seiner jeweils geltenden Fassung genannten öffentlichen Schulen und schulischen Einrichtungen sowie genehmigte und anerkannte Ersatzschulen.
(4) Förderungswürdige Sportorganisationen im Sinne dieser Satzung sind die nach dem Sportförderungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen.
(5) Kindertagesstätten im Sinne dieser Satzung sind Kindertagesstätten und Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten nach dem Kindertagesförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, in denen sich Kinder bis zum Schuleintritt regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten. Kinderheime sind diesen Tageseinrichtungen gleichgestellt.
§ 2 - Nutzungs- und Vergabegrundsätze
(1) Die Belegungskapazitäten in den Schwimmbädern für die unter § 1 Abs.1l genannten- Nutzergruppen werden nach § 8 . Abs. 3 Nr. 7 des Bäder-Anstaltsgesetzes (BBBG) vom Aufsichtsrat der BBB festgesetzt, wobei die Belange der Schulen vorrangig zu berücksichtigen sind.
Die Schwimmbäder sind unentgeltlich
- den Schulen für den obligatorischen Schwimmunterricht.
- den förderungswürdigen Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb sowie
- den Kindertagesstätten, insbesondere zur Wassergewöhnung, sportlichen Betätigung und Gesundheitserziehung
in einem sportartgerechten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Ausbau des sportartgerechten Zustandes ist abhängig vom Nutzungskonzept der Schwimmhalle und ist mit den Regionalen Beiräten abzustimmen.
(2) Die Nutzungszeiten für Schulen werden vor Aufstellung des Belegungsplans für den jeweiligen Vergabezeitraum in Abstimmung mit der für das Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Die Beantragung der Zeiten für den obligatorischen Schwimmunterricht erfolgt über die Schwimmobleute der Bezirke.
(3) Den förderungswürdigen Sportorganisationen sind nach § 3 Abs. 1 BBBG in folgenden Schwimm- und Wassersportarten für ihren Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb Wasserflächen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
Schwimmen, Wasserrettung, Wasserspringen, Wasserbau, Moderner Fünfkampf, Triathlon, Kunst- und Synchronschwimmen, Unterwasserrugby, Flossenschwimmen, Streckentauchen und Tauchen.
Die Berücksichtigung zusätzlicher Sportarten ist im Einzelfall bei einem besonderen öffentlichen Interesse im Einvernehmen mit der für Sport zuständigen Senatsverwaltung möglich. Eine Vergabe für den schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr oder Wettkampfbetrieb kann nur im Rahmen der Vergabekapazitäten erfolgen. Dabei soll berücksichtigt werden, dass die bisherigen Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
(4) Für den nichtöffentlichen unentgeltlichen Badebetrieb (Nutzergruppen gemäß § l Abs. 1) und den öffentlichen entgeltpflichtigen Badebetrieb (Grundversorgung der Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge) sind in einem ausgewogenen Verhältnis Wasserflächen zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen der Grundversorgung der Bevölkerung sind die Schwimmbäder allen Bevölkerungsgruppen zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung zur Verfügung zu stellen. Bei Hallenbädern sind wenigstens 50 % der gesamten Wasserkapazitäten zur Grundversorgung bereitzustellen.
(5) Die förderungswürdigen Sportorganisationen haben gemäß § 3 Abs. 1 BBBG sicherzustellen, dass im Rahmen ihres schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetriebs in den unter § 2 Abs. 3 genannten Schwimm-und Wassersportarten alle Angebote - insbesondere Kurse - für Mitglieder und Dritte unentgeltlich durchgeführt werden.
(6) Für Angebote - insbesondere Kurse -, für die förderungswürdige Sportorganisationen von ihren Mitgliedern Gebühren erheben oder sonstige Einnahmen erzielen, die über den in den jeweiligen Beitragsordnungen festgelegten regulären Mitgliedsbeiträgen liegen, hat die Anstalt nach § 3 Abs. l BBBG ein marktübliches Entgelt zu erheben. Die Höhe der Entgelte wird in der „Entgeltordnung über sonstige Leistungen" geregelt.
Bei Mitgliedsbeiträgen, die offensichtlich an eine konkrete Gegenleistung gekoppelt sind, die nicht dem schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 3), handelt es sich dagegen nicht um reguläre Beiträge. Angebote und Kurse für Nichtmitglieder sind generell entgeltpflichtig. Davon ausgenommen sind befristete unentgeltliche Teilnahmen von längstens vier Wochen und höchstens vier Übungseinheiten am Übungsbetrieb mit dem Ziel einer Mitgliedschaft in einer förderungswürdigen Sportorganisation.
(7) Die vom Aufsichtsrat der BBB gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 7 BBBG festgesetzten Belegungskapazitäten der Schwimmhallen für den nichtöffentlichen Badebetrieb werden durch die Anstalt als Vergabestelle nach Stellungnahme durch den jeweils zuständigen Regionalen Beirat gemäß § 12 Abs. l Nr. 4 BBBG bedarfsgerecht verteilt.
§ 3 - Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht
(1) Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht (Sicherheit, Ordnung und Hygiene) in den Schwimmbädern umfasst die Bereiche Betriebsaufsicht und Wasseraufsicht und obliegt grundsätzlich dem Betreiber. Die Betriebs- und Wasseraufsicht .erfolgen auf der Grundlage und unter Beachtung der „Sicherheitsregeln für Bäder" (GÜV R 1/111 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz) des Bundesverbandes der Unfallkassen und des Merkblatts 94.05 - der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V.
(2) Die Betriebsaufsicht erstreckt sich auf die baulichen und technischen Anlagen und soll durch Fachkräfte (Geprüfte Schwimmmeister/-innen, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Schwimmmeistergehilfen/-gehilfinnen) ausgeübt werden. Die Betriebsaufsicht kann auch durch andere qualifizierte Personen übernommen werden, wenn diese aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in der Lage sind, die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in gleicher Weise wie eine Fachkraft wahrzunehmen. Die Betriebsaufsicht kann auch für mehrere Schwimmbäder wahrgenommen werden, wenn vor Ort qualifizierte Personen anwesend sind, die die Fähigkeit besitzen, den Betrieb abzusichern und in Notfallsituationen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Wasseraufsicht (im Wesentlichen Beckenaufsicht) umfasst im Sinne dieser Satzung die Überwachung der Schwimmbecken. Die Wasseraufsicht umfasst insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
![]() | Beobachtung des Badebetriebs, |
![]() | Überwachung des Schwimmbeckens am Beckenrand mit wechselnden Standorten, |
![]() | Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen, |
![]() | Rettung von in Wassernot befindlichen Personen, |
![]() | Einleitung und Durchführung der Rettungskette, |
![]() | regelmäßige Beobachtung des Beckenbodens. |
Die Wasseraufsicht ist sorgfältig wahrzunehmen. Die hiermit beauftragten Aufsichtskräfte dürfen nicht mit anderen Aufgaben betraut werden, die die pflichtgemäße Wahrnehmung der Beckenaufsicht beeinträchtigen.
Die Anzahl der jeweils erforderlichen Aufsichtskräfte ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu bestimmen:
• Art, Größe und Überschaubarkeit des Schwimmbades,
• Frequentierung, Belegung und Nutzung im Parallelbetrieb und
• besondere örtliche Betriebsbedingungen.
(4) Zur Wahrnehmung der Wasseraufsicht sind nur solche Personen einzusetzen, die aufgrund ihrer fachlichen und gesundheitlichen Eignung ihre Rettungsfähigkeit nachgewiesen haben. Über diese Eignung verfügen Fachkräfte (Geprüfte Schwimm-meister/-innen, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Schwimm-meistergehilfen/-gehilfinnen) und Rettungsschwimmer/-innen. Nach den „Sicherheitsregeln für Bäder" (GUV R 1/111) werden an Personen, die zur Wasseraufsicht eingesetzt werden, folgende Anforderungen gestellt:
![]() | Mindestalter: 18 Jahre, |
![]() | eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung, |
![]() | Ausbildung in Erster Hilfe (16 Stunden) und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung und regelmäßige Fortbildung im Abstand von zwei Jahren, |
![]() | Vertrautheit mit dem Bad oder eine ausreichende Einweisung, |
![]() | Nachweis der Rettungsfähigkeit (z. B. mindestens Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber) darf nicht älter als drei Jahre sein. |
(5) Die Wasseraufsicht kann förderungswürdigen Sportorganisationen im Rahmen ihres Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetriebs nach § 2 Abs. 3 sowie ihrer Angebote nach § 2 Abs. 5 und 6 vertraglich übertragen werden, sofern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Wasseraufsicht nach § 3 Abs. 3 und 4 erfüllt sind.
(6) Während der Nutzung der Schwimmbäder durch Schulen für den obligatorischen Schwimmunterricht, förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb sowie Kindertagesstätten zur Wassergewöhnung, sportlichen Betätigung und Gesundheitserziehung obliegt die allgemeine Aufsichtspflicht
- unbeschadet der Pflichten des Betreibers nach Absatz l - den für diese Personengruppen verantwortlichen Begleitpersonen, das heißt insbesondere den SportlehrernAlehrerinnen, Übungs-leiternMeiterinnen sowie Erziehern/Erzieherinnen. Diese Begleitpersonen müssen vor Betreten der Schwimmbäder durch die von ihnen betreute Gruppe zwingend anwesend sein. Bei Kindertagesstätten muss eine Aufsichtsperson einer Gruppe mindestens im Besitz des Deutschen Jugendschwirnmabzeichens in Bronze bzw. des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze sein.
§ 4 - Nutzungszeiten
(1) Schwimmbäder mit Schul- und Vereinsbetrieb werden den Schulen während der Schulzeit montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr und bei entsprechendem Bedarf auch in Ausnahmefällen bis 17 Uhr sowie den förderungswürdigen Sportorganisationen ab 16 Uhr bzw. 17 Uhr zur Nutzung bereitgestellt.
Für sportliche Veranstaltungen der Schulen und Vereine stehen die Schul- und Vereinsbäder einschließlich der Landesleistungszentren und Bundesstützpunkte - in Ausnahmefällen auch andere Schwimmbäder - zur Verfügung. Über die Ausnahmen hinsichtlich der Nutzungszeiten und der Veranstaltungsorte entscheiden die BBB.
Nutzungszeiten von förderungswürdigen Sportorganisationen vor 16 Uhr für Kurse/Angebote im Rahmen Wassergewöhnung, Schwimmunterricht u. Ä. sind entgeltpflichtig. Die Entgelte werden in der Entgeltordnung geregelt.
(2) Die Schulen und Vereine haben auf eine hohe und kontinuierliche Auslastung der bereitgestellten Nutzungsflächen zu achten.
(3) Die Nutzungszeiten für Kindertagesstätten betragen im Schwimmbecken in der Regel 60 Minuten.
§ 5 - Vorrangige Nutzung
(1) Die Nutzung eines gesamten Schwimmbades oder von Teilbereichen kann einzelnen oder mehreren förderungswürdigen Sportorganisationen im Rahmen eines Vertrages zur vorrangigen Nutzung für den schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb überlassen werden.
Bei einer vorrangigen Nutzungsüberlassung sind die Bedürfnisse der vorrangig nutzenden förderungswürdigen Sportorganisation im erforderlichen Umfang gegenüber anderen Nutzern bevorzugt zu berücksichtigen.
(2) Die vorrangige Nutzungsüberlassung setzt voraus, dass
a) eine angemessene, möglichst vollständige Auslastung des Schwimmbades gewährleistet wird,
b) bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schulsport unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
c) anderen förderungswürdigen Sportorganisationen Nutzungszeiten im Rahmen freier Kapazitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
d) die Unterhaltung und die Bewirtschaftung ganz oder teilweise durch den Nutzer übernommen werden (durch Eigenleistung und/oder durch Übernahme der Kosten),
e) die Wasseraufsicht nach § 3 Abs. 3 und 4 ganz oder teilweise übernommen wird.
(3) Die Bedingungen nach Absatz 2 sind in einem Vertrag schriftlich zu regeln. Darüber hinaus sind vertraglich Regelungen über Eingangskontrollen, Reinigungspflichten und konkrete Verkehrssicherungspflichten während des schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetriebs des Nutzers unter Beachtung der Ausführungen zur Wasseraufsicht in § 3 Abs. l bis 4 und 6 festzulegen. Bei der Entscheidung über den Umfang der vom Nutzer zu übernehmenden Unterhal-tungs- und Bewirtschaftungskosten sind insbesondere der bauliche Zustand und der Ausstattungsstandard des Schwimmbades, das Ausmaß der vorrangigen Nutzung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Die BBB entscheiden in strittigen Fällen nach Abstimmung mit der für das Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung, in welchem Umfang Nutzungszeiten für das Schulschwimmen oder für andere förderungswürdige Nutzer zur Verfügung gestellt werden müssen.
(5) Die vorrangige Nutzung ist möglichst für mehrere Jahre zu vereinbaren. Die Nutzung kann jederzeit beendet werden, wenn eine angemessene Auslastung der Sportanlage nicht mehr gewährleistet ist.
§ 6 - Eigenverantwortliche Nutzung durch einzelne förderungswürdige Sportorganisationen
(1) Bei vorrangiger Nutzung gemäß § 5 kann der Nutzer eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn er über die nach § 5 Abs. 2 Buchstabe d vertraglich übernommenen Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen erbringt. Zu diesen zusätzlichen Leistungen gehören insbesondere die Durchführung von Aufsichtspflichten gemäß § 3 und/oder die Übernahme von Teilen .der großen baulichen Unterhaltung sowie Instandhaltung der echnischen Anlagen.
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung setzt voraus, dass Finanzmittel verfügbar sind und in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme belegt ist und damit aktuelle Kosteneinsparungen erzielt werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1l vor und erhält der Nutzer für die Übernahme zusätzlicher Leistungen eine Aufwandsentschädigung, so ist hierüber ein Vertrag abzuschließen.
Der Vertrag hat mindestens folgende Regelungen zuzüglich zu den Überlassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 zu enthalten:
• Nutzungsgegenstand
• Nutzungszeitraum
• Nutzungsumfang
• Unterhaltung, Instandhaltung, Bewirtschaftung und sonstige Leistungen (Leistungskatalog)
• Aufwandsentschädigung
• Haftung/Verkehrssicherung/Versicherung
• Fristgerechte und fristlose Kündigungsmöglichkeiten
°Auslastungsnachweis (Belegungsbuch)
§ 7 - Landesleistungszentren
(1) Schwimmbäder oder Teilbereiche, die als Landesleistungs-Zentren dienen und die dazu zwingend erforderlichen Nebenräume werden unentgeltlich überlassen. Die Wasseraufsicht kann gemäß § 3 Abs. 6 geregelt werden. Die Anschaffung und Instandsetzung von Einrichtungsgegenständen, die über den schwimm- und wassersportartgerechten Standard hinausgehen, obliegt dem Verantwortlichen des Landesleistungszentrums.
(2) Wegen der für die BBB eingeschränkten Nutzbarkeit dieser Anlagen erfolgt die Anerkennung der Landesleistungszentren durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung nach vorheriger Anhörung der BBB.
§ 8 - Nutzungsanträge
(1) Die Anträge für die laufende Nutzung der Schwimmbäder einschließlich deren Sporträume sind von den unter § l genannten Nutzern jährlich bis zum 30. April, für die nachfolgende Zeit vom l. September bis zum 31. August des darauf folgenden Jahres bei den BBB zu stellen. Beginn und Ende des Nutzungszeitraumes werden durch die BBB mit der für Sport und Schul-schwimrnen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Die Nutzungsvergabe erfolgt nach Einholung einer Stellungnahme des jeweiligen Regionalen Beirats. Bei einer Vertragsverlängerung finden Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Die Bedingungen sind vertraglich zu vereinbaren.
(2) Die Anträge für die Einzelnutzungen der Schwimmbäder durch die Nutzergruppen nach § l Abs. l sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung bei den BBB zu stellen.
§ 9 - Nutzung von Schwimmbädern für Einzelveranstaltungen durch forderungswürdige Sportorganisationen
(1) Die Überlassung eines Schwimmbades für eine sportliche Einzelveranstaltung, das heißt keine auf Erwerb gerichtete Betätigung, ist für förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen im Rahmen des von ihnen betriebenen schwimm- und wassersportlichen Wettkampfbetriebs unentgeltlich. Für zusätzliche Dienstleistungen (Wachschutz, Ordnerdienst, Kassenpersonal, Ersthelfer, Telekommunikationsverbindungen, Grobreinigung, Müllentsorgung u. a.) sind die entstandenen Kosten den BBB zu erstatten.
Für die Überlassung gelten die Nutzungsbedingungen gemäß Anlage 2.
(2) Soweit nicht nur geringfügige Einnahmen (z. B. durch Eintrittsentgelte, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen oder Werbung) erzielt werden, ist ein Teil dieser Einnahmen an die BBB nach der Entgeltordnung über sonstige Leistungen abzuführen.
(3) Die Nutzung nach Absatz l ist mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei den BBB zu beantragen und bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
§ 10 - Nutzung von Schwimmbädern für geförderte Sportveranstaltungen
(1) Die Überlassung eines Schwimmbades für Sportveranstaltungen, die öffentlich gefördert werden, ist unentgeltlich. Für zusätzliche Dienstleistungen (Wachschutz, Ordnerdienst, Kassenpersonal, Ersthelfer, Telekommunikationsverbindungen, zusätzliche Verbrauchskosten, wie zum Beispiel Energie, Reinigung, Müllentsorgung u. a.) sind die entstandenen Kosten den BBB vom Veranstalter zu erstatten.
Für die Überlassung gelten die Nutzungsbedingungen gemäß Anlage 2.
(2) Das Schwimmbad wird dem Veranstalter werbe- und gastronomiefrei zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich durch das Land Berlin gefordert wird. Dies erfolgt nur dann, wenn der Veranstalter diese Rechte (auch einzeln) ausdrücklich einfordert und die Durchführung der Veranstaltung vom Erhalt der Rechte abhängig macht. Die BBB verzichten in diesem Fall auf die übliche Vergütung (Ausgleich von zusätzlichen Kosten und/ oder Einnahmeausfälle aus der Rechteübertragung).
§ 11 - Nutzung für gewerbliche sportliche und nichtsportliche Zwecke
(1) Die Nutzung der Schwimmbäder ist für gewerbliche sportliche und nichtsportliche Zwecke gegen Entgelt zulässig. Dabei soll der Badebetrieb nicht wesentlich für einen längeren Zeitraum beeinträchtigt werden.
Im Falle einer möglichen Beeinträchtigung des Schulschwimmens, eines Landesleistungszentrums oder des Schwimmens einer förderungswürdigen Sportorganisation ist vor einer Nutzungsvergabe eine Abstimmung mit der für Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung bzw. mit dem Berliner Schwimm-Verband oder mit der betreffenden Sportorganisation vorzunehmen.
Dem Antrag auf Überlassung ist durch den Veranstalter der geplante Programmablauf beizufügen.
(2) Das zu zahlende Nutzungsentgelt und die speziellen Nutzungsbedingungen sowie sämtliche beabsichtigte Werbeaktivitäten sind in einem Vertrag schriftlich zu vereinbaren.
(3) Soweit die „Entgeltordnung über sonstige Leistungen" der Berliner Bäder-Betriebe nichts anderes bestimmt, ist mindestens eine Kostendeckung für den Nutzungszeitraum anzustreben.
§ 12 - Entgelte für Nebenleistungen
(1) Für die Nutzung eines Raumes oder Gebäudes zur alleinigen Nutzung an eine förderungswürdige Sportorganisation sind Entgelte nach der „Entgeltordnung über sonstige Leistungen" zu entrichten. Abweichend davon können nach der Höhe des jeweiligen Anteils junger Vereinsmitglieder niedrigere Entgelte vereinbart werden:
![]() | ab 10% Anteil junger Vereinsmitglieder = 90% des Entgeltes, |
![]() | ab 15 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 80 % des Entgeltes. |
Als junges Vereinsmitglied gilt, wer noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Mitgliederstruktur ist durch den Nutzer nachzuweisen.
(2) Bei der Entgeltfestsetzung nach Absatz l sind Zustand, Art und Ausstattung der zu vergebenden Räumlichkeiten zu berücksichtigen.
(3) Für die Nutzung eines Raumes, Gebäudes oder von Teilflächen an andere Nutzer sowie an förderungswürdige Sportorganisationen für nichtsportliche Zwecke ist die ortsübliche Pacht (Miete) zu erheben.
(4) Die Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung, Gas, Müllabfuhr u. ä.) sind von den Nutzern bei der Nutzung nach Absatz 1 oder 3 direkt zu übernehmen oder werden diesen in Rechnung gestellt.
(5) Für alle sonstigen Leistungen der BBB werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
§ 13 - Werbung
(1) Werbung, die auf Veranlassung der Nutzer nach § 1 in überlassenen Einrichtungen oder Anlagen vorgenommen wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BBB. Für die Einnahmebeteiligung gilt die Entgeltordnung über sonstige Leistungen.
(2) Die BBB sind berechtigt, jederzeit Werbung zu entfernen, die
a) gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Wohl verstößt,
b) religiösen oder politischen Inhalt hat,
c) nach Inhalt oder Aufmachung gegen die guten Sitten verstößt,
d) für Sucht- oder Genussmittel (Alkohol, Nikotin u. Ä.) wirbt oder
c) gegen den Inhalt der erteilten Zustimmung verstößt.
Die dadurch entstehenden Kosten sind den BBB vom Verursacher zu erstatten.
(3) Wird aus den in Absatz 2 genannten Gründen Werbung entfernt, so sind die BBB nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Der entsprechende Nutzer hat die BBB in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 14 - Haftung
(1) Für Schäden am Schwimmbad und dessen Einrichtungen, Gegenständen oder Anlagen, die der Nutzer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, haftet er gegenüber den BBB in voller Höhe.
(2) Der Nutzer haftet gegenüber den BBB auch für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen oder Verunreinigungen von Geräten, Räumen, Wegen und gärtnerischen Anlagen sowie allgemein für Schäden, die während der Überlassungszeit vom Nutzer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.
(3) Der Nutzer haftet gegenüber den BBB darüber hinaus für alle Schäden, die auf einer Verletzung seiner vertraglichen Pflichten (zum Beispiel Reinigungspflichten, Verkehrssiche-rungspflichten) beruhen bzw. von Dritten im Zusammenhang damit verursacht werden, dass diese unter Verstoß von Eingangskontrollpflichten des Nutzers Zugang zu Einrichtungen, Gegenständen oder Anlagen der BBB erlangt haben.
(4) Die Nutzung der Einrichtungen der BBB geschieht auf eigene Gefahr. Die BBB haften insbesondere nicht
a) für Schäden, die durch Nutzung der Schwimm- und Sprunganlagen, der Spiel- und Turngeräte sowie sonstiger Einrichtungen der BBB entstehen,
b) für Schäden, die durch Dritte verursacht werden (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Ballspielen usw.),
c) für den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen,
d) für Schäden an Fahrzeugen, die auf den Einstellplätzen abgestellt worden sind.
Die BBB sind nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderobenräumen, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen. Sie haften auch dann nicht, wenn ihren Beschäftigten die Schlüssel zu den genannten Räumen oder Abstellräumen in Verwahrung gegeben worden sind.
(5) Die BBB haften ferner nicht, wenn bei Nutzung der Schwimmbäder gemäß dieser Satzung Personenschäden gleich welcher Art oder welchen Umfangs entstehen.
(6) Der Nutzer ist verpflichtet, die BBB von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Schwimmbädern an den Nutzer mittelbar oder unmittelbar gegen die BBB geltend machen.
(7) Die BBB können sich jedoch weder auf Haftungsausschluss nach den Absätzen 4 und 5 noch auf die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 6 berufen, falls ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
§ 15 - Haftpflichtversicherung
Der Nutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus § 14 ergeben, abzuschließen. Das gilt nicht, sofern der vom Landessportbund Berlin e. V. abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzung erfüllt und der Nutzer zum versicherten Personenkreis gehört.
§ 16 - Vertragsbeendigungen und Ruhen von Verträgen
(1) Die BBB sind berechtigt, Vertragsverhältnisse fristlos zu kündigen:
• bei Nichteinhaltung der übernommenen Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten gemäß § 3,
• bei Nichteinhaltung oder Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung.
(2) Die BBB sind nach Abstimmung mit der für das Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung bzw. nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und Anhörung der betroffenen förderungswürdigen Sportorganisation berechtigt, bei wiederholter unzureichender Auslastung eine Verringerung der Nutzung durch teilweise oder vollständige fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages vorzunehmen und die Nutzungsflächen anderen Schulen, förderungswürdigen Sportorganisationen oder für das öffentliche Schwimmen zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages durch die BBB - ganz oder teilweise - ist aus sachlich gebotenen Gründen unter Beteiligung des Regionalen Beirats und bei Lan-desleistungszentren unter Beteiligung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Berliner Fachverbandes jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Zu den sachlich gebotenen Gründen zählen u. a.:
• die Nutzungsaufgabe einzelner Schwimmbäder,
• die Kürzung von Nutzungszeiten aufgrund wiederholter ungenügender Auslastung der überlassenen Wasser- und Übungsflächen gemäß Absatz l Punkt 2,
• dringende betriebliche Erfordernisse.
• die Änderung von Satzungen gemäß § l Abs. 2.
Ein Anspruch auf Ersatzzeiten besteht nicht, können jedoch im Rahmen freier Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
(4) Bei Durchführung von dringend erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen ruht das Vertragsverhältnis, längstens jedoch bis zum vereinbarten Vertragsende. Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber den BBB bestehen nicht.
§ 17-Inkrafttreten
Diese Nutzungssatzung tritt am 1. September 2006 in Kraft und ersetzt die Nutzungssatzung vom 7. Juli 1999
ANLAGE 1 (der Nutzungssatzung vom 31. Mai 2006)
Nutzungsbedingungen für die alleinige Nutzung durch Schulen und Sportorganisationen der Schwimmbäder
Allgemeine Hinweise
1. Die Nutzungsbedingungen für die alleinige Nutzung sind für Schulen und förderungswürdige Sportorganisationen mit Betreten des Geländes verbindlich.
2. Das in den Bädern beschäftigte Personal ist befugt, aufgrund der örtlichen Bedingungen jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung unserer Anlagen festzulegen und anzuwenden. Den Aufforderungen und Anweisungen des Badpersonals ist Folge zu leisten.
3. Die Nutzer werden aufgefordert, die Einrichtungen der Bäder pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Nutzung, vorsätzlicher Verunreinigung oder fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Beschädigung unserer Einrichtungen haften die Nutzer für den daraus entstandenen Schaden.
4. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was gegen Sicherheit, Ruhe und Ordnung verstößt. Ferner ist das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung verboten.
5. In die Sanitärbereiche für Männer dürfen Mädchen und in die für Frauen Jungen nur bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgenommen werden.
6. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich bei unserem Badpersonal abzugeben.
7. In den Schwimmbädern ist von allen Nutzern Badebeklei-dung zu tragen. Ausnahmen sind im Überlassungsvertrag zu vereinbaren.
8. Die Nutzung der Bäder kann aus technischen, sicherheits-und witterungsbedingten oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden.
9. Barfußgänge, Duschräume und der Badebereich dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden.
10. Zerbrechliche Gegenstände (z. B. Glas, Keramik, Porzellan) dürfen nicht im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich mitgeführt werden.
11. Vor Nutzung der Einrichtung ist eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen.
12. Aus hygienischen Gründen sind das Rasieren, Haarschneiden, Pediküren.und Maniküren nicht gestattet.
13. Beim Verlassen des Bades ist darauf zu achten, dass die genutzten Garderoben- und Umkleideschränke leer sind. Nach Betriebsschluss werden verschlossene Garderoben-und Umkleideschränke vom Badpersonal geöffnet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Schlüsselpfandes besteht nicht.
14. Für den Verlust des Schlüssels eines Umldeideschrankes ist ein Betrag in Höhe von 10 Euro zu entrichten.
15. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Berliner Bäder-Betriebe bedürfen
a) die Erteilung von privatem Schwimmunterricht,
b) Foto-, Fernseh-, Film- und Tonaufnahmen für gewerbliche Zwecke,
c) das Anbieten von Waren, Werbung und das Verteilen und Auslegen von Druck- oder Reklameschriften sowie
d) das Durchführen von Sammelaktionen.
Einnahmen, ersparte Aufwendungen, einschließlich aller geldwerten Vorteile, sind bei fehlender Zustimmung an die BBB abzuführen.
16. Die Bedienung von Mikrofon- und Musikanlagen obliegt dem Betriebspersonal der BBB und kann nach Einweisung auch von beauftragten Personen des Nutzers erfolgen. Bei Musikeinspiehingen während der Überlassungszeit hat der Nutzer die Mitteilung und Anmeldung an die GEMA vorzunehmen sowie anfallende Gebühren zu entrichten.
17. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Nutzern das Hausrecht aus. Personen, die sich oder andere Nutzer gefährden, belästigen oder gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, können vorübergehend oder dauernd von der Nutzung des Schwimmbades ausgeschlossen werden.
18. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen von diesen Nutzungsbedingungen zugelassen werden. 'Diese sind in einem Überlassungsvertrag zu vereinbaren.
Nutzungszeiten
19. Die Nutzungszeiten werden in einem Überlassungsvertrag vereinbart.
20. Das Wasser der Schwimmbäder ist 15 Minuten vor Ende der vereinbarten Nutzungszeit zu verlassen
Nutzungszeiten
19. Die Nutzungszeiten werden in einem Überlassungsvertrag vereinbart.
20. Das Wasser der Schwimmbäder ist 15 Minuten vor Ende der vereinbarten Nutzungszeit zu verlassen
Zutritt und Ausweise
21. Der Zutritt für förderungswürdige Sportorganisationen ist nur mit entsprechendem Vereins- oder Mitgliedsausweis gestattet. Die Einlasskontrolle ist vom Nutzer so zu organisieren, dass nur berechtigte Personen Zutritt zum Schwimmbad erhalten. Schülern ist der Zutritt zum Schwimmbad nur in Begleitung eines Verantwortlichen gestattet. Die Zutrittsbedingungen für Vereinsmitglieder sind in der Nutzungssatzung geregelt; insbesondere muss vor Einlass der Mitglieder ein Übungsleiter oder Betreuer anwesend sein.
22. Wir können den Zutritt nicht gestatten für
a) Personen mit offenen Wunden, anstoßerregenden oder übertragbaren Krankheiten,
b) Personen, die Haustiere mit sich führen (ausgenommen sind Blinde mit Führhunden),
c) Personen, die unter Einfiuss berauschender Mittel stehen.
Nutzung von Hallenbädern
23. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur an den ausgewiesenen Plätzen gestattet.
24. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet.
Nutzung von Frei- und Sommerbädern
25. In Freibädern (Naturbädern) dürfen sich Nichtschwim-mer/-innen im Wasser nur in dem durch Hinweisschilder oder Bojen gekennzeichneten Nichtschwimmerbereich, Schwimmer/-innen darüber hinaus nur innerhalb der durch Bojen abgegrenzten Wasserfläche des Bades aufhalten.
26. Die Steganlagen der Freibäder dürfen wegen der geringen Wassertiefe nicht zum Springen genutzt werden.
27. In Frei- und Sommerbädern ist das Rauchen nur außerhalb der Urnkleide-, Sanitär-, Bade- und Waldbereiche gestattet.
28. Bei Gewitter ist das Wasser unverzüglich zu verlassen.
Allgemeine Schlußbestimmungen
29. Es ist nicht gestattet, auf den Beckenumgängen zu rennen, an Sprunganlagen, Einstiegsleitern, Haltestangen, Geländern und Trennseilen zu turnen, andere Nutzer zu tauchen oder ins Wasser zu stoßen.
30. Das Springen vorn Beckenrand ist nicht gestattet.
31. Die Nutzer haben sich unmittelbar nach dem Sprung aus dem Sprungbereich zu entfernen. Das Schwimmen unter der in Betrieb befindlichen Sprunganlage ist untersagt.
32. Die besonderen Sicherheitshinweise an den Großrutschen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.
33. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Schäden an Geräten und anderen sportlichen Einrichtungen unverzüglich dem Personal zu melden.
34. Die Benutzung eigener elektrischer Geräte ist nicht zulässig.
ANLAGE 2 (der Nutzungssatzung vom 31. Mai 2006)
Nutzungsbedingungen für Veranstaltungen
1. Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.
2. Der Nutzer ist verpflichtet bei Veranstaltungen Ersthelfer zu stellen und einzuweisen sowie ausreichend Materialien für Erste-Hilfe-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
3. Zusätzliche Einbauten bzw. bauliche Veränderungen sowie das Aufstellen von zusätzlichen technischen und sonstigen Geräten bzw. Ausrüstungen und der Aufbau von Verkaufsund Versorgungsständen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der BBB. Der Antrag mit Aufstellungsplan ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung an die BBB zu stellen.
4. Alle zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Nutzer im eigenen Namen und auf eigene Kosten selbst zu beschaffen (z. B. Polizei, Feuerwehr). Das betrifft insbesondere die Abnahme der von den BBB gestatteten und vom Nutzer veranlassten Ein- und Aufbauten durch die zuständige Behörde.
5. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Eingangsbereiche und Zugänge zu den technischen Anlagen stets freizuhalten sind.
6. Feuermelder, Hydranten, RauchkJappen, elektrische Ver-teilungs- und Schalttafeln, Femsprechverteiler müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragten der BBB sowie der Aufsichtsbehörden muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
7. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ist verboten. Ausnahmen können im Überlassungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen gesondert vereinbart werden.
8. Die eingesetzten elektrischen Betriebsmittel müssen nachweislich der ordnungsgemäßen Prüfung nach VDE 0702 unterzogen sein (Vorlage Prüfprotokoll oder örtliche Kennzeichnung durch Prüfplakette) und über Fl-Schutzschalter < 30 mA angeschlossen werden. Die Prüfung darf nicht älter als 24 Monate und bei Einsatz der Geräte im Schwimmhallenbereich nicht älter als 6 Monate sein.
9. Die Sicherheitsabstände elektrischer Betriebsmittel, wie zum Beispiel Illumination, Scheinwerfer und tontechnische Anlagen, zum Beckenrand von wassergefüllten Schwimm- Durchschreite- und Tauchbecken betragen mindestens 3,50m.
10. Der Zugang, zu den elektrotechnischen Betriebsmitteln durch nicht mit der Bedienung beauftragte Personen (besonders mit nasser Badebekleidung) ist durch geeignete Maßnahmen des Nutzers zu verhindern.
11. Die Bedienung von Anzeigetafeln und Zeitmessanlagen erfolgt ausschließlich durch eingewiesenes Fachpersonal, das vom Nutzer auf eigene Kosten zu bestellen ist.
12. Nach Abschluss der Veranstaltung ist das Schwimmbad in einem ordnungsgemäßen Zustand an die BBB zurückzugeben.
Die Nutzersatzung der BBB wurde aus dem Amtsblatt 40 des Landes Berlin vom 11.08.2006 übertragen. Der LSB Berlin hat der Nutzersatzung in der vorliegenden Form nicht zugestimmt. Drei Bereiche sind unserer Auffassung veränderungsbedürftig: Beckenaufsicht, Haftung, Sportarten-Definition. Peter Hahn
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