Freiwilliges soziales Jahr im Sport von A – Z
N O/P Q R S T U V W X/Y/Z
Abschlussseminar
=>Seminare
Abschlusszeugnis
Auf Wunsch erhalten die FSJ`ler/innen ein qualifizierendes Abschlusszeugnis, in dem berufsqualifizierende Merkmale aufgeführt werden und Angaben zu Leistungen und Führung während der Dienstzeit aufgenommen werden. Das Zeugnis wird nach Rücksprache mit der Einsatzstelle durch den Träger ausgestellt. Alle FSJ`ler/innen, die mindestens sechs Monate ihres Freiwilligendienstes abgeleistet haben, erhalten zudem eine entsprechende =>Bescheinigung.
Altersbegrenzung
Das FSJ kann von jungen Menschen geleistet werden, die ihre Vollzeitschulpflicht absolviert und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. FSJ`ler/innen sind dadurch im Regelfall mindestens 16 Jahre alt. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die jungen Menschen den Tätigkeiten im FSJ körperlich und geistig gewachsen sind.
Für die obere Altersgrenze gilt, dass ein/e Teilnehmer/in das FSJ nur antreten kann, sofern er/sie in dem Kalenderjahr, in dem das FSJ beginnt, nicht 27 wird oder das FSJ vor Erreichen des 27. Lebensjahres vertragsgemäß beendet. Das 27. Lebensjahr darf bei Beginn keinesfalls vollendet sein.
Anerkennung als Einsatzstelle
Die Anerkennung als =>Einsatzstelle wird bei der Landessportjugend desjenigen Bundeslandes beantragt, in dem sich die Einsatzstelle befindet. Im Regelfall ist die Mitgliedschaft im LSB Voraussetzung.
Anerkennung als FSJ Träger
Träger des FSJ im Sport ist grundsätzlich die Landessportjugend, die nach dem „Gesetz zur Förderung eines freiwilligen Sozialen Jahres" vom 17.08.1964 bzw. vom 17.07.2002 von der zuständigen Landesjugendbehörde als Träger für das FSJ anerkannt wurde.
Anerkennung als Zivildienst
Zum 1. August 2002 traten von Bundestag und Bundesrat beschlossene Änderungen im Zivildienstgesetz und im Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in Kraft. Danach kann ein FSJ als Zivildienst anerkannt werden. Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ab dem 1.8.2002 ein FSJ im In- oder Ausland von mindestens 12 Monaten Dauer leistet, wird anschließend nicht mehr zum Zivildienst herangezogen. Wichtig ist dabei, dass die schriftliche Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr erst nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer getroffen und unterschrieben wurde. Eine nachträgliche Anerkennung des FSJ als Zivildienst ist nicht möglich (=>Zivildienst).
Anfangszeit
=>Beginn des FSJ im Sport
Anleitung
Die fachliche und persönliche Anleitung der FSJ`ler/innen durch die Einsatzstelle ist Bestandteil der im Gesetz vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung. Sie beinhaltet die Einarbeitung und die Betreuung während des Einsatzes. Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft als Praxisanleiter/in, die mit den FSJ`ler/innen in ihrem Arbeitsalltag Kontakt hat. Die Fachkraft ist zuständig für die fachliche Einarbeitung und Anleitung der Teilnehmer/- innen sowie für die Klärung des Aufgabengebietes entsprechend den individuellen Fähigkeiten der Helfer/- innen (=>Einarbeitungsphase). Darüber hinaus sollte der/die Anleiter/-in auch für persönliche Fragen zur Verfügung stehen, die nicht direkt mit der Arbeit zu tun haben, aber im Zusammenhang mit der Reifungsphase des jungen Menschen stehen.
Die FSJ-Träger haben darauf zu achten, dass die fachliche und pädagogische Anleitung durch die Einrichtung gewährleistet wird.
Ansprechpartner
Ansprechpartner für Jugendliche, die ein FSJ absolvieren möchten, und für Vereine, die eine FSJ-Stelle anbieten möchten, ist die zuständige Landessportjugend (=>Träger).
Arbeitgeber
Arbeitgeber für Freiwillige sind die Träger des FSJ. Das bedeutet, dass sich die Freiwilligen bei Fragen, die Vereinbarung/Vertrag, Sozialversicherung, Personalpapiere, Bescheinigungen, Taschengeldauszahlung etc. betreffen, an diese wenden müssen.
Arbeitsbereiche
Der Einsatz der Freiwilligen muss nach §1 Abs.1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und sich nach § 11 Abs. 3 Ziffer 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) auf die Jugendarbeit im Sport beziehen. Die Tätigkeiten der FSJ´ler/innen variieren je nach Angebot und Kooperationspartner der Einsatzstelle, grundsätzlich gilt aber, dass sie mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Sport zu tun haben müssen (=>Aufgaben im freiwilligen sozialen Jahr im Sport).
Arbeitskleidung
Die Einsatzstellen, die eine spezielle Arbeitskleidung erfordern bzw. wünschen, haben diese den FSJ´ler/innen unentgeltlich zu stellen und dann auch für die notwendige Reinigung/Instandsetzung zu sorgen.
Arbeitslosenversicherung
Für die FSJ´ler/innen sind vom Träger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Bestand in den letzten vier Wochen vor der Ableistung des FSJ ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sind erhöhte Beiträge zu entrichten. Deswegen verlangen viele Träger, dass zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des FSJ mehr als ein Monat liegen oder dass der anfallende Mehrbeitrag von der Einsatzstelle getragen werden muss.
Arbeitslosmeldung
FSJ´ler/innen müssen sich nach § 37b SBG III (Hartz-Gesetz I) drei Monate vor Ende ihres Freiwilligendienstes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld u.ä. zu bewahren.
Arbeitsmarktneutralität
Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass der Einsatz von FSJ´ler/innen als Ersatz für die Besetzung von Planstellen untersagt ist.
Arbeitspapiere
Lohnsteuerkarte, Rentenversicherungsnummer und die Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse bekommt der Träger des freiwilligen Sozialen Jahres.
Arbeitsschutzvorschriften
Das FSJ-Gesetz legt fest, dass die Arbeitsschutzvorschriften für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres Anwendung finden: Betriebs- und Gefahrenschutz, Unfallversicherungsschutz, Arbeitsschutz, Frauen- und Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Schutz von Schwerbehinderten.
Arbeitsunfall
Ein Unfall während der Arbeitszeit, auf dem Arbeitsweg und während der Seminare gilt als Arbeitsunfall und ist durch die Einsatzstelle unverzüglich mit Hilfe der entsprechenden Formblätter der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall während der Freizeit gilt als Arbeitsunfall, wenn die Freizeit Teil des Seminarprogramms ist. Der FSJ-Träger ist unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis zu setzen.
Arbeitsunfähigkeit
Die Teilnehmerin / der Teilnehmer hat jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Einsatzstelle und dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag der Einsatzstelle und dem Träger vorzulegen. Während der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt für die Dauer von höchstens sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Vertrages hinaus.
Liegt der Einsatzstelle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so hat sie diese an den FSJ-Träger weiter zu leiten. Erkrankt die FSJ´lerin/der FSJ´ler zu Seminarzeiten, so werden diese Zeiten bei vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Bildungstage anerkannt. Die Bildungstage sind nach Möglichkeit aber nachzuholen
Arbeitszeiten
Das freiwillige soziale Jahr ist eine ganztätige Hilfstätigkeit. Die Arbeitszeit entspricht der tariflichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, z.Z. 38,5/40 Stunden wöchentlich. Die konkrete Arbeitszeit ist entsprechend den Gegebenheiten zwischen der Einsatzstelle und der Teilnehmerin / dem Teilnehmer abzustimmen.
Für Wochenenddienste oder Ferienfreizeiten, die die wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, ist für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Aufgaben im freiwilligen sozialen Jahr im Sport
Zentrale Aufgabenfelder der Teilnehmer/innen im freiwilligen sozialen Jahr im Sport sind
| - | Planen, Durchführen, und Auswerten von sportlichen, kulturellen und politischen Vereinsangeboten für Kinder und Jugendliche, |
| - | Pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, |
| - | Kennen lernen und Mitarbeit in den Gremien der Jugendselbstverwaltung, |
| - | Kennen lernen und Begleitung von organisatorischen Rahmenbedingungen für Vereinsangebote mit Kindern und Jugendlichen, |
| - | Gestaltung von Trainingseinheiten, Wettkampfbetreuung |
| - | Pflege und ggf. Aufbau von Kontakten innerhalb und außerhalb der Einsatzstellen. |
Aufsichtspflicht
Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen FSJ´ler/-innen. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Einsatzstellen zu beachten.
Grundsätzlich gilt:
1. Die Freiwilligen müssen vorsorglich über die gesetzlichen Regelungen – Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSCHG) und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – belehrt und vor Gefahren gewarnt werden.
2. Die Einsatzstelle muss bei Nichtbeachtung gegebenenfalls tätig werden und den FSJ-Träger informieren.
Ausfall einer Einsatzstelle
Bei Ausfall der Einsatzstelle ist der Träger bemüht, der/dem Freiwilligen eine andere Einsatzstelle zu vermitteln.
Ausländer/innen im FSJ
Ausländer/innen zwischen 16 und 26 Jahren können ein FSJ ableisten, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung nach den üblichen ausländerrechtlichen Vorschriften sind. Eine Arbeitserlaubnis benötigen Ausländer/innen nicht (§ 9 Nr. 16 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) v. 17.9.1998. Die Bundesagentur für Arbeit betont dies in ihrem Merkblatt 7 „Arbeitgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer"). Die Ausländerbehörden entscheiden im Einzelfall, ob Asylbewerber/innen oder Ausländer/innen, die eine Duldung besitzen, ein FSJ leisten dürfen.
Ausweis
Mit Beginn des freiwilligen sozialen Jahres erhalten die Freiwilligen vom Träger einen FSJ-Ausweis, bei dessen Vorlage Vergünstigungen gewährt werden können. Dazu ist ein Lichtbild erforderlich. Mit dem Ausweis können sie Vergünstigungen bei Einrichtungen des Bundes und zum Teil beim Besuch von kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen erhalten.
Nachlass wird ebenfalls häufig bei Zeitkarten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt (wie bei Auszubildenden), nicht dagegen beim Kauf einer BahnCard o.ä.
Beginn des freiwilligen sozialen Jahres im Sport
Der Beginn eines FSJ-Jahres liegt in der Regel zwischen August und Oktober jeden Jahres. Genaue Termine können bei den jeweiligen FSJ-Trägern erfragt werden. In manchen Bundesländern ist ein FSJ-Beginn auch zum Schulhalbjahr möglich, zum Teil sind die Anfangszeiten ganz ins Belieben von FSJ´ler/in und Einsatzstelle gestellt.
Berufsgenossenschaft
Jeder FSJ´ler wird zu Beginn des FSJ über den Träger bei der Berufsgenossenschaft (in einigen Bundesländern Verwaltungsberufsgenossenschaft) versichert. Die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sind somit abgesichert.
Berufsschulpflicht Berufsschulpflichtige FSJ´ler/innen können von der Schulpflicht befreit werden. Erziehungs-berechtigte und FSJ-Träger haben einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Bescheinigung
Eine Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung muss zu Beginn und nach Vollendung des freiwilligen sozialen Jahres vom Träger des FSJ ausgestellt werden. Einsatzstellen können keine Bescheinigung über die Teilnahme an einem FSJ ausstellen. Eine Abschlussbescheinigung kann nur bei einer Mindesteinsatzzeit von 6 Monaten erteilt werden. Diese Bescheinigung ersetzt jedoch kein Zeugnis über die Art und die Qualität der geleisteten Arbeit (=>Abschlusszeugnis).
Die Bescheinigung enthält Folgendes:
1. Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum,
2. den Verpflichtungszeitraum zum FSJ,
3. die Erklärung, dass die Bestimmungen des FSJ-Gesetzes im Verpflichtungszeitraum beachtet werden/wurden,
4. die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und des Zulassungsbescheides.
Auch Freiwillige, die lange krank waren, erhalten eine „normale" Bescheinigung über die Ableistung des FSJ.
Betreuung
Die Betreuung in den Einsatzstellen erfolgt über die =>Anleitung vor Ort. Zudem übernehmen die Träger eine Reihe von Betreuungsaufgaben (Organisation der =>Seminare, Ansprechpartner für alle Probleme, organisatorische Fragen etc. =>Bildungsjahr).
Beurteilung
=>Bescheinigung; =>Zeugnis.
Bewerbungsverfahren
Das Bewerbungsverfahren wird vom Träger auf der Landesebene organisiert, bundesweite Regelungen gibt es hier nicht. Zumeist werden von den Bewerbern ein Bewerbungsschreiben oder das Ausfüllen eines (vorgegebenen) Bewerbungsbogens, ein Lebenslauf, Passfoto und das letzte Zeugnis erbeten. Bei Kriegsdienstverweigerern, die das FSJ anstatt des Zivildienstes ableisten, kommt die Kopie der Anerkennung als Wehrdienstverweigerer hinzu. Ohne diese Anerkennung kann laut § 14 c ZDG kein FSJ begonnen werden, das als Zivildienstersatz gelten soll.
Bildungsjahr
Das FSJ ist im Gesetz als soziales Bildungsjahr beschrieben. Mindestens 25 Seminartage sind durchzuführen. Die pädagogische Begleitung liegt in der Hand des FSJ-Trägers und geht über die Seminararbeit hinaus (Einsatzstellenbesuche, Konfliktregelung, etc.). Ziel ist es, soziale Erfahrungen zu vermitteln, zu reflektieren und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
Bildungsseminare
=>Seminare
Bundesamt für den Zivildienst
Wer sich dafür entscheidet, statt des Zivildienstes ein freiwilliges soziales Jahr abzuleisten, muss sich zunächst als Kriegsdienstverweigerer anerkennen lassen. Danach sucht er sich mit Hilfe des =>Trägers einen Platz in einer anerkannten Einsatzstelle und schließt eine schriftliche Vereinbarung über seinen Einsatz ab. Diese schickt der Träger an das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ). Das BAZ wird dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer dann mitteilen, dass er nicht mehr zum Zivildienst herangezogen wird, wenn das FSJ vollständig abgeleistet wurde. Die Träger sind verpflichtet, dem BAZ das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst aufzuzeigen.
Für neu geschaffene FSJ-Stellen, die mit einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer besetzt werden, gibt es für den Träger auf Antrag vom Bundesamt für Zivildienst Zuschüsse zu den hierfür entstehenden Kosten. Diese können für längstens 12 Monate gewährt werden.
Datenschutz
Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom Träger des FSJ/FÖJ nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Teilnehmerverhältnisses erforderlich ist. Das betrifft vor allem die Planung, den Einsatz und die Einsatzorte.
Dauer des freiwilligen sozialen Jahres im Sport
Ein FSJ dauert mindestens 6, höchstens 18 Monate. Bei manchen Trägern ist nur die Ableistung eines 12-monatigen FSJ möglich. Kriegsdienstverweigerer, die ein FSJ anstelle ihres Zivildienstes ableisten, leisten immer ein 12-monatiges FSJ.
Deutsche Sportjugend
Die Deutsche Sportjugend ist die bundeszentrale Dachorganisation der Träger für das freiwillige soziale Jahr (FSJ) im Sport (=>Koordinierungsstelle). Die Deutsche Sportjugend ist der größte Jugendverband in Europa und führt das jugendpolitische Mandat des DSB. Ihrem Leitbild entsprechend agiert sie parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral. Sie gestaltet ein flächendeckendes Angebot der freien Jugendhilfe, das ganzheitliche Jugendarbeit im Sport leistet und flexibel auf die Bedürfnisse junger Menschen reagiert. Sie entwickelt unter aktiver Mitbestimmung junger Menschen innovative Rahmenbedingungen im Jugendsport und leistet damit ergebnisorientiert Jugendhilfe.
Dienstfahrten
Als Dienstfahrten gelten angeordnete Fahrten zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten. Die Kosten werden durch die Einsatzstelle erstattet. Die persönliche Eignung der FSJ´ler/innen, das Vorhandensein eines gültigen Führerscheines ist durch die Einsatzstelle zu prüfen. Die Fahrtüchtigkeit und Betriebsbereitschaft des Dienstfahrzeugs ist durch die Einsatzstelle zu gewährleisten.
Wird die Nutzung des Privatfahrzeugs der Helfer/-innen vereinbart, ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug über die Einsatzstelle versichert ist.
Die Kosten für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind ebenso von der Einsatzstelle zu erstatten.
Dienstpflichten
Alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere zum Schutz der FSJ´ler/innen, haben der Träger und die Einsatzstelle zu erfüllen. Der Träger hat den Helfer vor Schaden und Eigentumsverlust sowie selbstverständlich auch vor Schaden an Leben und Gesundheit zu schützen. Der Rahmenvertrag regelt dazu das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger des FSJ und der Einsatzstelle.
Die Einsatzstelle informiert die Teilnehmer/-innen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten sie übernehmen dürfen und welche nicht. Sie informiert weiterhin darüber, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind.
Dienstzeiten
=>Arbeitszeiten
Einarbeitungsphase
Der überwiegende Teil der FSJ´ler/innen steht zum ersten Mal im Arbeitsleben. Deshalb ist in der Einarbeitungsphase u.a. eine sorgfältige Anleitung in der Einrichtung erforderlich. Verantwortlich dafür sind die Personen, die die =>Anleitung übernommen haben.
Einführungsseminar
=>Seminare
Einsatzfelder
=>Aufgaben im freiwilligen sozialen Jahr im Sport
Einsatzort
Die Einsatzsorte befinden sich im gesamten Bundesgebiet. Nähere Informationen gibt es beim =>Träger.
Einsatzstelle
Als Einsatzstellen im Sport kommen Vereine und Sporteinrichtungen in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren, wie z.B. Sportvereine, Sportverbände oder Sportschulen und Sportbildungseinrichtungen.
Einsatzstellenbesuch
Der FSJ-Träger betreut die Freiwilligen während des FSJ in der Einrichtung und vergewissert sich, ob die Rahmenbedingungen für einen FSJ-Einsatz eingehalten werden. Er unterstützt die Einsatzstelle und das Einsatzteam im Rahmen der Beschäftigung der Freiwilligen und berät die Freiwilligen individuell bei Schwierigkeiten.
Einsatzstellenumlage
Durch eine gegebenenfalls festgelegte Einsatzstellenumlage beteiligt sich die Einsatzstelle an der Gesamtfinanzierung bzw. an den Seminarkosten des einzelnen FSJ-Platzes. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem regionalen Träger des FSJ und der Einsatzstelle (=>Vertrag/Vereinbarung).
Einsatzvertrag
=>Vertrag/Vereinbarung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für die Dauer von 6 Wochen werden den FSJ´ler/innen im Krankheitsfall das Taschengeld und die Sachleistungen weiter gezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen (=>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, =>Krankenkasse).
Fachliche Anleitung
Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die =>Anleitung und Begleitung der/des Freiwilligen. Näheres regelt die Vereinbarung/ der Vertrag.
Fahrlässigkeit
1. Fügt jemand einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zu, so haftet er hierfür. Schuldhaftes Handeln gibt es in zwei Formen, nämlich in Gestalt von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsatz bedeutet, bewusstes und gewolltes Handeln. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (objektiver Maßstab). Fahrlässig verursachte Schäden werden vielfach über eine Haftpflichtversicherung reguliert.
2. Ein Handeln kann zugleich den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen (z. B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung). Strafbar macht sich, wer einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Schuldhaft bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz heißt: Wissen und Wollen der Straftat. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist. und deshalb nicht erkennt, dass er eine Straftat vermeiden kann (sogenannter subjektiver Maßstab).
3. Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters kann arbeitsrechtlich relevant sein, insbesondere für den Rückgriff des Arbeitgebers gegen den/die Freiwilligen.
Fahrtkosten
Gegen Vorlage des FSJ-Ausweises oder einer durch den Träger ausgestellten FSJ-Bescheinigung können Teilnehmer/-innen des FSJ im öffentlichen Personennahverkehr in der Regel dieselben Ermäßigungen erhalten wie Schüler, Studenten und Auszubildende.
Bezüglich des Erwerbs der Bahn Card Junior (Fernverkehr) werden FSJ-Teilnehmer/-innen allerdings nicht der letztgenannten Gruppe zugerechnet: In diesem Fall werden sie wie Jugendliche angesehen und sind nur bis zum Alter von 22 Jahren zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigt.
Formulare
Den Antrag auf Anerkennung als FSJ-Einsatzstelle für Vereine, Bewerbungsvordrucke für Interessierte und andere Formulare gibt es i.d.R. beim =>Träger.
Freistellung für Arbeitssuche
FSJ-Helfer/-innen können Freistellung/Freizeit zur Arbeitssuche beanspruchen (entsprechend § 629 BGB i.V. mit § 616 BGB). Der Anspruch muss angemessen sein in der Häufigkeit, der Länge und dem Zeitpunkt.
Die betreffende Zeit muss nicht nachgearbeitet werden.
Freizeitausgleich
Nach dem FSJ-Gesetz ist eine Vergütung des Freizeitausgleichanspruches in Geld nicht möglich. Mehrarbeit wird in Freizeit ausgeglichen.
Freiwilliges ökologisches Jahr im Sport
Ein FÖJ kann selbstverständlich auch im Sport geleistet werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen in der Einsatzstelle vorhanden sind. Bislang ist dies allerdings noch nicht geschehen.
Fristen
Bei manchen =>Trägern sind Fristen einzuhalten. Informationen hierüber erteilt die jeweilige Landessportjugend, welche als Träger fungiert.
FSJ im Ausland
Das FSJ kann im europäischen und auch im außereuropäischen Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Im Rahmen des FSJ im Sport werden derzeit (Stand: Anfang 2004) keine derartigen Stellen angeboten.
Gebührenbefreiung
Die bisherige vollständige Befreiung von Zuzahlungen für Rezepte o.ä. gibt es ab 2004 aufgrund der Gesundheitsreform nicht mehr. Die Praxisgebühr ist zu bezahlen.
Eine Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie eine Ermäßigung der Telefon- Grundgebühren kann beantragt werden, wenn die Freiwilligen nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Die Befreiung liegt im Ermessen der zuständigen Stellen.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das FSJ ist das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (BGBL. 2002, Teil I Nr. 48, vom 17.07.2002).
Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet sich nach den im § 4 genannten gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen.
Gestellungsvertrag
=>Vertrag/Vereinbarung
Haftpflicht
Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten von Hilfskräften übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind.
Hilfstätigkeit
FSJ´ler/innen üben eine Hilfstätigkeit aus. Von daher ergeben sich Abgrenzungen in der Arbeit zu ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer Hilfskraft darf FSJ´ler/innen Verantwortung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben ist jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen.
Hospitation
Es wird empfohlen, den Bewerber/-innen während des Bewerbungsverfahrens die Gelegenheit zur Hospitation in der entsprechenden Einsatzstelle zu geben. Auch während des FSJ-Bildungsjahres sind Hospitationen in anderen Einrichtungen in Abstimmung mit der Einsatzstelle und der Beratungs- und Betreuungsstelle zu ermöglichen.
Jugendarbeitschutzgesetz
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
Kadersportler
Die beim Wehr- und Zivildienst geltende Sonderregelung für kaderangehörige Spitzensportler kann beim FSJ keine Anwendung finden. Sie beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Sportbund und dem Bundesinnenminister bzw. dem Bundesverteidigungsminister und enthält die Anerkennung von Dienstzeiten und die Abdeckung gesundheitlicher Risiken bei sportlichem Training und der Teilnahme an Wettkämpfen, die kein FSJ-Träger gewährleisten kann.
KDV-FSJ
Freiwillige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, aber statt eines =>Zivildienstes ein FSJ ableisten, werden auch als „KDV-FSJ´ler" bezeichnet, obwohl es in der Durchführung zum =>Regel-FSJ für die Freiwilligen selbst keine Unterschiede gibt.
Kindergeld
Für Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung. Sie werden während dieser Zeit gezahlt bzw. gewährt, es sei denn, das Gesamteinkommen des Kindes übersteigt die jährlich neu festgelegte Einkommensgrenze (in 2003 lag diese bei 7188 € / Jahr).
Für Teilnehmer/-innen am FSJ kann deshalb bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld beantragt werden. Zur Beantragung erhalten die Teilnehmer/-innen nach Vertragsabschluss eine Bescheinigung, die bei der örtlichen Familienkasse des Arbeitsamts von den Eltern einzureichen ist. Auch für den Ortszuschlag, die Waisenrente und den BAFÖG-Antrag von Geschwistern wird diese Bescheinigung eingereicht (=>Bescheinigung).
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist Grundlage für die fachliche Weiterentwicklung und Förderung der Jugendhilfe. In § 11 (1) SGB VIII heißt es: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollten an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mit gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen". In diesem Sinne ist das FSJ ein Angebot im Rahmen der Jugendhilfe.
Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)
Das FSJ wird mit Mitteln aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes gefördert. Nach dem KJP sollen soziale Dienste im In- und Ausland jungen Menschen die Möglichkeit bieten, in der Praxis das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln und ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Für die pädagogische Begleitung im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes werden deswegen nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung je Monat und Teilnehmer/in gewährt. Die Gelder werden von der =>Koordinierungsstelle beantragt und den =>Trägern weitergeleitet.
Konflikte
Bei Konflikten zwischen FSJ´ler/in und Einsatzstelle, welche nicht zwischen den beiden Parteien gelöst werden können, ist der Träger zu informieren.
Koordinierungsstelle
Die Deutsche Sportjugend ist die bundeszentrale Dachorganisation der Träger für das freiwillige soziale Jahr (FSJ) im Sport. Die Koordinierungsstelle befindet sich im Haus des deutschen Sports (Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt am Main).
Krankenkasse
Während der Dauer des FSJ sind die Teilnehmer/-innen in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständige Mitglieder versichert; sie können nicht in der Familienversicherung bleiben. FSJler/innen, die privat versichert sind, können den Vertrag während des FSJ ruhen lassen und anschließend zu den gleichen Konditionen wieder in die private Versicherung zurückwechseln.
Die FSJ´ler/innen beantragen also die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Mitgliedschaft in einer Privatkasse ist nicht möglich. Als Arbeitgeber ist der Träger anzugeben; das Datum des Dienstantritts ist zu nennen. Die Krankenkasse schickt dem Träger dann ein Formular zu, das ausgefüllt (Bestätigung der Angaben) umgehend an die Krankenkasse zurückgeschickt werden muss. Daraufhin meldet die Krankenkasse die versicherungspflichtige Tätigkeit an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Diese schickt der Dienststelle das Versicherungsnachweisheft und den FSJ´ler/innen - meist ein wenig später - den Sozialversicherungsausweis, der sofort dem Träger vorzulegen ist.
Krankheit
Die FSJ-Bezüge werden i.d.R. bis zur Dauer von sechs Wochen von der Einsatzstelle fortgezahlt (=>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, =>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, =>Krankenkasse). Bei Krankheit braucht der Träger eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um ggf. dem Zuschussgeber die Gründe für das Fehlen der FSJ´ler/innen nachzuweisen. Bei Krankheiten während des Urlaubs gelten analoge Regelungen wie bei fest angestellten Mitarbeiter/innen.
Auch Freiwillige, die lange krank waren, erhalten eine „normale" Bescheinigung über die Ableistung des FSJ.
Krankmeldung
=>Arbeitsunfähigkeit
Kündigung
=>vorzeitige Beendigung
Leistungen im FSJ
Nach dem Gesetz dürfen den Helfer/-innen folgende Leistungen gewährt werden:
Taschengeld, Arbeitskleidung, =>Sozialversicherungsbeiträge, Unterkunft und Verpflegung, ggf. gem. jeweils gültiger Sachbezugsverordnung Geldersatzleistungen.
Lohnsteuerkarte
FSJ´ler/innen sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer. Steuerrechtlich gehören das Taschengeld (Barlohn), sowie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Aus diesem Grund haben FSJ´ler/innen, wie alle übrigen Arbeitnehmer, der entgeltzahlenden Stelle gem. §§ 38 ff EstG Lohnsteuerkarten vorzulegen (Steuerklasse I).
Mutterschutz
Obwohl die Ableistung eines FSJ kein Arbeitsverhältnis ist, wird es hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gilt das Mutterschutzgesetz (=>Arbeitsschutzvorschriften).
Fragen des Mutterschutzgeldes etc. sind nach Aussagen des BMFSFJ nicht eindeutig geklärt.
Nebenbeschäftigung
Beim FSJ handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten sind über die Einsatzstelle beim Träger zu beantragen und von dort zu genehmigen. Es liegt im Ermessen des Trägers, im Einzelfall darüber zu entscheiden. Als Faustregel gilt - analog zum Bundesrecht - bis 1/5 der Wochenarbeitszeit noch als Nebentätigkeit, bezogen auf 38,5 Stunden wären das also 7,7 Stunden.
Nichteinhaltung von Regelungen
Bei Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen können bei groben und wiederholten Verstößen folgende Konsequenzen eintreten:
Bei schuldhaften Verhalten der Einsatzstelle:
- Fristlose Kündigung und Entzug der Anerkennung als Einsatzstelle
- Nachzahlung für entstandene Aufwendungen des Trägers
- Rückzahlung öffentlicher Zuschüsse
- Anzeige wegen Betrug und Veruntreuung öffentlicher Gelder
- u.U. Weiterzahlung der monatlichen Beiträge
Bei schuldhaftem Verhalten der Freiwilligen:
- Kündigung
- keine Zivildienstanerkennung
- Rückzahlung von Kindergeld
Pädagogische Begleitung
Das FSJ-Gesetz verlangt, dass die pädagogische Begleitung von einer regionalen oder überregionalen Beratungs- und Betreuungsstelle durch pädagogische Mitarbeiter/innen sichergestellt wird.
Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der FSJ´ler/innen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.
Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die Jugendlichen auf ihren Einsatz in ihren neuen Aufgabenfeldern vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke zu reflektieren und Erfahrungen zu analysieren.
Personalunterlagen
Die meisten Träger benötigen neben dem Bewerbungsbogen auch einen ausgefüllten Personalbogen, der nach Zusage für einen Stellenantritt ausgefüllt werden muss.
Ferner werden dann benötigt: Lohnsteuerkarte, Kopie Sozialversicherungsausweis, ein zusätzliches Passbild für den FSJ-Ausweis, Mitgliedsbescheinigung Krankenkasse, ggfs. Anerkennung als Wehrdienstverweigerer, bei Minderjährigen arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, i.d.R. ein zusätzliches Passbild für den Übungsleiterausweis und eine Kopie eines Erste-Hilfe-Ausweises.
Persönliches Training im Dienst
Das eigene Training ist kein Teil des FSJ und muss deswegen außerhalb der Dienstzeiten stattfinden. Natürlich ist es möglich, nach Absprache beispielsweise nachmittags zu trainieren und als Ausgleich abends oder am Wochenende zu arbeiten.
Pflichten der Einsatzstelle
Die Aufgaben der Einsatzstelle sind
| - | Einsatz der FSJ´ler/innen in Tätigkeitsfeldern der sportlichen Jugendarbeit und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen |
| - | Fachliche und persönliche Anleitung |
| - | Gewährung von 26 Arbeitstagen Urlaub und Freistellung an 25 Arbeitstagen für Bildungsseminare und zentrale Treffen (gerechnet auf ein 12-monatiges FSJ) |
| - | Zahlung der Gestellungskosten (=>Einsatzstellenumlage) |
| - | Kooperation mit dem Träger |
Pflichten der Träger
Die Aufgaben der Träger sind:
| - | die persönliche Betreuung und Qualifizierung der FSJ´ler/innen, |
| - | die Durchführung und Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen begleitenden Seminare von 25 Arbeitstagen bei 12 Monaten Dienstzeit, |
| - | die Auswahl und Anerkennung der Einsatzstellen, |
| - | die Auswahl und Vermittlung der Freiwilligen, |
| - | die Auszahlung des Taschengeldes sowie des Pauschalbetrages für Unterbringung und Verpflegung, |
| - | die Anmeldung und Finanzierung der FSJ´ler/innen bei der Sozialversicherung, d.h., Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. |
| - | Erstellen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Trägerin, Einsatzstelle und der/dem FSJ´ler/in. Ausstellen eines FSJ-Ausweises, |
| - | Öffentlichkeitsarbeit, Auswertung und Dokumentation, |
| - | Ausstellen einer Bescheinigung (und auf Verlangen eines Zeugnisses) über das freiwillige soziale Jahr. |
Planstelle
FSJ´ler/-innen sind freiwillige zusätzliche Hilfskräfte, die nicht auf einer Planstelle bzw. als Ersatz für eine Fachkraft eingesetzt werden dürfen (=>Arbeitsmarktneutralität).
Praktikum
Das freiwillige soziale Jahr wird bei einigen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt.
Praxisanleitung
=>Anleitung
Probezeit
Im FSJ im Sport gibt es keine Probezeit, wenn der Vertrag dies nicht explizit regelt.
Qualifizierung
Das FSJ ist kein Ausbildungsverhältnis. Es führt also zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Sein Qualifizierungswert liegt in den Bereichen der sozialen Erfahrung und sozialen Bildung sowie der Chance der beruflichen Orientierung und der persönlichen Entwicklung (=>Rechtsverhältnis). Im FSJ im Sport wird darüber hinaus eine Übungsleiterausbildung mit Lizenzierung angeboten, z. T. auch der Erwerb der JuLeiCa.
Rechtliche Grundlagen
=>Gesetzliche Grundlagen
Rechtsverhältnis
Zwischen FSJ´ler/-in, FSJ-Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich dabei weder um ein Arbeits- noch um ein Ausbildungsverhältnis: das entstehende Rechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art. Es wird geprägt durch eine gegenseitige Interessenwahrungspflicht: eine Fürsorgepflicht des Trägers und eine Treuepflicht der FSJ´ler/innen.
An die arbeitsrechtlichen Regeln wird sinnentsprechend und unter Berücksichtigung der Besonderheiten angeknüpft. Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften ist das FSJ einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt (=>Arbeitsschutzvorschriften, =>Jugendarbeitsschutzgesetz, ">Mutterschutz).
Regel-FSJ
Alle diejenigen, die ihren Freiwilligendienst nicht als Ersatz für einen Zivildienst leisten, gelten als „Regel-FSJ´ler/innen" im Gegensatz zum =>KDV-FSJ´ler.
Sachbezugswert
Werden Unterkunft und / oder Verpflegung nicht von der Einsatzstelle gestellt, können Geldersatzleistungen in Form von Kostenerstattungen bis zur Höhe der jeweils gültigen Sachbezugswerte gezahlt werden (=>Unterkunfts-/Verpflegungspauschale).
Schulbildung
Die Teilnahme am FSJ ist nicht an einen bestimmten Schulabschluss gebunden, nur die Vollzeitschulpflicht muss absolviert sein.
Schweigepflicht
FSJ´ler/innen haben wie alle anderen Mitarbeiter/-innen in einer Einrichtung über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten- auch über die Zeit des Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren. Die Bestimmungen der §§ 5 und 43 Bundesdatenschutzgesetz finden Anwendung.
Seminare
Neben der Arbeit in den Einrichtungen ist ein wesentlicher Bestandteil des freiwilligen sozialen Jahres die Teilnahme an den von den Trägern organisierten Bildungsangeboten.
Die laut Gesetz vorgeschriebenen 25 Seminartage teilen sich beispielsweise in ein Einführungs- (5 Tage), ein Zwischen- und ein Abschlussseminar (5 Tage) auf. Das Zwischenseminar wird häufig zur Übungsleiter-Ausbildung genutzt.
Das Einführungsseminar wird möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des FSJ veranstaltet. Das Zwischenseminar – meist in Form eines Lizenzerwerbs – wird noch möglichst in der ersten Hälfte des FSJ-Jahres durchgeführt, damit der Teilnehmer seine erworbenen Fachkenntnisse möglichst früh in seine Arbeit einbringen kann und der Verein einen kompetenten Übungsleiter hat. Im Abschlussseminar, das möglichst in den letzten 2 oder 3 Monaten des FSJ stattfindet, geht es um die Reflexion der Erfahrungen, die von den Teilnehmer/innen während des freiwilligen sozialen Jahres gemacht wurden. Jedes Seminar wird am Ende der Woche mit den Gruppenmitgliedern ausgewertet. Die Arbeitzeit beträgt während des Seminars täglich mindestens sechs Zeitstunden. Gearbeitet wird in der Regel vormittags und nachmittags, manchmal auch abends. Während der Freizeit besteht die Möglichkeit zu kreativer Betätigung oder zu sportlichen Aktivitäten - teilweise mit Anleitung eines/einer Referenten/in oder Teilnehmers/in. Die Gestaltung der Abende und sonstiger freier Zeit wird teilnehmend von Referent/innen begleitet, aber weitgehend Teilnehmern/innen bzw. der Gruppe überlassen.
Die Seminarteilnahme gilt als Arbeitszeit und ist Pflicht. Der Urlaub ist außerhalb der Seminarzeiten zu planen. Die Seminare sind für die Teilnehmer/innen und Einsatzstellen kostenlos; sie werden von den Trägern organisiert und finanziert. Die Teilnehmer/innen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare aktiv mit (=>Bildungsjahr).
Sonderurlaub
Eine Beurlaubung aus wichtigen persönlichen Gründen – etwa im familiären Bereich oder zur
Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten – kann erfolgen. Außerdem gelten die Regelungen über Sonderurlaub für Jugendleiter und im Rahmen der Jugendpflege tätige Personen. Wer beispielsweise während des FSJ Kinder- und Jugendfreizeiten betreut, hat die Möglichkeit, hierfür Sonderurlaub zu beantragen. Festgelegt wird der Sonderurlaub durch Landesgesetz.
Sozialversicherung
FSJ´lerinnen sind in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Alle Geld- und Sachbezüge der Freiwilligen sind sozialversicherungspflichtig. Der Träger der Einsatzstelle trägt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.
Steuern
Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen. In der Regel fallen wegen des steuerfreien Jahreseinkommens keine Steuern an. Es können aber Steuern anfallen bei Nebentätigkeiten oder anderen zusätzlichen Einkünften. Auch wenn steuerrechtlich eigentlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist in jedem Fall zu empfehlen, die entsprechenden Leistungen auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Studienplatz
Bei der Vergabe eines Studienplatzes durch die ZVS dürfen denjenigen, die ein FSJ ableisten, keine Nachteile entstehen (§ 18 des Staatsvertrages). Das heißt: Ein zugesagter Studienplatz bleibt erhalten, ggf. aber nicht die Zusage des Ortes.
Bei den entsprechenden Ausbildungsinstituten (z.B. Fachhochschulen) sollten wegen spezifischer Sonderregelungen bezüglich Anrechnung/Anerkennung Informationen eingeholt werden.
Tätigkeiten im freiwilligen sozialen Jahr im Sport
=>Aufgaben im freiwilligen sozialen Jahr im Sport
Taschengeld
Die/der Freiwillige erhält ein monatliches Taschengeld, welches steuerlich wie Lohn und Gehalt bewertet wird. Das Gesetz hat eine Höchstgrenze festgelegt. Angemessen ist ein Taschengeld, das 6. v. H. der in der Rentenversicherung der Arbeitgeber geltenden Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht übersteigt.
Das Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung bzw. Geldersatzleistungen einschl. der Sozialabgaben – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – gem. der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung für die FSJ´ler/innen wird vom Träger getragen.
Teilnahmebescheinigung
=>Bescheinigung
Termine
>Fristen
Träger
Derzeit (Stand: Juni 2007) sind als FSJ-Träger im Sport anerkannt:
- Baden-Württembergische Sportjugend
- Bayerische Sportjugend im BLSV
- Sportjugend Berlin
- Brandenburgische Sportjugend
- Bremer Sportjugend
- Hamburger Sportjugend
- Sportjugend Hessen
- Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern
- Sportjugend Niedersachsen // ASC Göttingen von 1846 e. V.
- Sportjugend Nordrhein-Westfalen
- Sportjugend Rheinland-Pfalz
- Saarländische Sportjugend
- Sporjugend Sachsen
- Sportjugend Sachsen-Anhalt
- Sportjugend Schleswig-Holstein
- Thüringer Sportjugend.
Eine Liste der Adressen dieser Träger und aller Ansprechpartner findet sich am Ende des A–Z.
Trägerwechsel
Grundsätzlich ist ein Trägerwechsel innerhalb des FSJ im Sport möglich (z.B. bei Ausfall einer Einsatzstelle), nicht aber der Wechsel zu einem Träger einer anderen Organisation.
Überstunden
=>Freizeitausgleich. Für Minderjährige sind Überstunden laut Jugendarbeitsschutzgesetz § 8 verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, allerdings täglich höchstens eine halbe Stunde.
Übungsleiterausbildung
Im Zwischenseminar werden die Teilnehmer/innen durch die Teilnahme an Jugend- und Übungsleiterlehrgängen auf ihre Tätigkeit im Sport fachlich vorbereitet und erwerben eine DSB-Lizenz oder die Übungsleiter-Jugend-Lizenz. Die Übungsleiter-C-Lizenz Breitensport (Ausrichtung Kinder und Jugendliche) wird empfohlen, ist aber in den meisten Bundesländern nicht vorgeschrieben, da individuelle Vorerfahrungen oder bereits bestehende Lizenzen in die Entscheidung über die Wahl der neuen Lizenz einbezogen werden. Die Lizenz ist Grundlage der fachlichen Arbeit während der Dienstzeit und darüber hinaus.
Unterhalt
Ob Elternteile während des FSJ an volljährige Kinder Ausbildungsunterhalt zahlen müssen, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt; die Gerichte müssen hier Einzelfallentscheidungen treffen.
Unterkunfts-/Verpflegungspauschale
Wenn die Einsatzstellen sich nicht dazu in der Lage sehen, eine Unterkunft anzubieten oder diese nicht in Anspruch genommen wird, beziehen FSJ´ler/innen eine entsprechende monatliche Pauschale, die als Ersatzleistung für Unterkunft dient. Meist deckt diese Pauschale auch die Verpflegungskosten ab.
Urlaub/Urlaubsgeld
Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung geregelt. Die Teilnehmerin / der Teilnehmer erhält – bezogen auf ein 12-monatiges FSJ – 26 Arbeitstage Urlaub. Der Urlaub soll frühestens drei Monate nach Dienstantritt gewährt werden. Wird das FSJ gemäß §10 dieses Vertrages vor der in §1 vereinbarten Verpflichtungszeit beendet, so ermäßigt sich der Urlaubsanspruch entsprechend 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf einen vollen Tag abgerundet. Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.
Verantwortung
=>Aufsichtspflicht, =>Dienstpflicht, =>Rechtsverhältnis, =>Vertrag.
Vermögenswirksame Leistungen
Arbeitgeberanteile werden nicht gewährt.
Verpflegung
Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende Geldersatzleistung bis zur Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswertes gewährt werden kann (=>Unterkunfts-/Verpflegungspauschale).
Versicherung
=>Sozialversicherung. Der Träger übernimmt die Kosten für die berufsgenossenschaftliche Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Einsatzstelle ist dafür verantwortlich, dass der/die Freiwillige versichert ist, wenn er oder sie im eigenen Pkw oder Dienstwagen Aufträge der Dienststelle ausführt. Für den Einsatz des Freiwilligen im Ausland, z.B. bei Begleitung von Jugendgruppen, ist der Versicherungsschutz durch die Einsatzstelle sicherzustellen.
Vertrag/Vereinbarung
Im FSJ werden in einem Dreiecksvertrag zwischen der/dem Freiwilligen, dem FSJ-Träger und der Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt. Der Umfang der gegenseitigen Pflichten/Rechte ist sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch besondere Absprachen der Partner bestimmt. Die Vereinbarung/der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten z.B. Urlaub, Arbeitszeit, Leistungen, Probezeit.
Verwaltungsarbeiten
Die Verwaltungsarbeiten erledigt der Träger. Die Einsatzstellen beteiligen sich durch die =>Einsatzstellenumlage an den dadurch entstehenden Kosten.
Vorzeitiges Ausscheiden
Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums) oder wenn darüber zwischen der Teilnehmerin / dem Teilnehmer, Träger und Einsatzstelle Einvernehmen besteht. Eine Kündigung ist auch bei Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit fristlos von beiden Seiten möglich. Bei auftretenden Schwierigkeiten werden sich die Vertragspartner untereinander verständigen und versuchen, eine gemeinsame Lösung herbeizuführen. In allen Fällen ist vorab der Träger des FSJ zu informieren, insbesondere bei fristloser Beendigung des FSJ. Eine (fristlose) Kündigung (und auch Abmahnung) gegenüber dem FSJ´ler kann nur vom Träger ausgesprochen werden.
Beenden Kriegsdienstverweigerer, die ein FSJ anstatt des Zivildienstes ableisten, ihren Dienst vorzeitig, so ist die im Dienst absolvierte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen. Beispiel: Wenn der Vertrag nach 5 Monaten Dienstzeit aufgelöst wird, werden 3 Monate auf den Zivildienst angerechnet.
Waisenrente
Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird während der Teilnahme am FSJ weiter-gezahlt.
Wartezeit ZVS
Das FSJ wird als Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS angerechnet. Vgl. auch
Weihnachtsgeld
Im FSJ gibt es kein Weihnachtsgeld (auch nicht für KDV-FSJ´ler!).
Wochenarbeitszeit
=>Arbeitszeit
Wochenenddienst
Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Allerdings sind mindestens zwei freie Wochenenden im Monat zu gewährleisten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung (=> Arbeitszeitordnung und Jugendarbeitsschutzgesetz).
Zeugnis
=>Abschlusszeugnis
Zielsetzung freiwilliges soziales Jahr
Das FSJ im Sport ist als Bildungs- und Orientierungsjahr zu verstehen, dessen Ziele darin bestehen, die Bereitschaft junger Menschen für ein freiwilliges gesellschaftliches Engagement und die Übernahme von Verantwortung zu fördern. Das FSJ im Sport vermittelt dabei Einblicke in ein Berufsfeld, in dem die Teilnehmer/innen erste berufliche Erfahrungen sammeln und/oder sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit entscheiden können.
Zivildienst
(=>Anerkennung als Zivildienst)
Die wesentlichen Unterschiede zwischen Zivildienst und freiwilligem sozialem Jahr im Sport sind:
1. Der Zivildienst hat eine staatlicherseits festgelegte Dauer von z. Zt. 10 Monaten. Das FSJ dauert mindestens 6 und maximal 18 Monate. Soll es den Zivildienst ersetzen, sind mindestens 12 Monate vorgeschrieben.
2. Der Zivildienst ist ein staatlicher Pflichtdienst für alle wehrtauglichen jungen Männer, die den Wehrdienst mit der Waffe verweigert haben und als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind. Das freiwillige soziale Jahr (FSJ) ist ein Freiwilligendienst, der von jungen Frauen und Männern zwischen dem 16. und 27. Lebensjahr geleistet werden kann.
3. Zivildienstleistende im Sport werden überwiegend in der Betreuung von Behinderten, Senioren und Infarktpatienten eingesetzt, sie dürfen in den üblichen Formen der sport-fachlichen und überfachlichen Betreuung von Kindern und Jugendlichen nicht eingesetzt werden. Im FSJ muss die sportfachliche oder überfachliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen die wichtigste Aufgabe sein.
4. Zivildienstleistende dürfen in einem Verein, in dem sie Mitglied sind oder vorher waren, oder in dem sie vorher gegen Entgelt gearbeitet haben, keinen Dienst leisten. Für das FSJ gibt es keine derartigen Beschränkungen. Ganz im Gegenteil, Vereinserfahrungen und Vorkenntnisse über Strukturen und Arbeitsweise in der zukünftigen Einsatzstelle erleichtern den Einstieg. Vorher im Verein schon bekannt zu sein, ist für alle Beteiligten ein Vorteil.
5. Zivildienstleistende dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Bundesamt für Zivildienst (BAZ) mit Sportgruppen ins Ausland reisen. Im FSJ gibt es, sofern Versicherungsschutz für das Ausland besteht, keine derartigen Beschränkungen.
6. Zivildienstleistende sind bei Beginn ihrer Dienstleistung volljährig und können damit die Aufsichtspflicht in Abstimmung mit ihrem Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Für FSJ-ler, die nicht volljährig sind, gelten die gesetzlichen Beschränkungen.
Zwischenseminar
=>Seminar; >Übungsleiterausbildung
Zulassung/Einstellung der Teilnehmer/innen
Über die Zulassung von Freiwilligen entscheidet der Träger in Kooperation mit den Einsatzstellen.
Zuschläge
Wochenend- und Feiertagszuschläge o.ä. werden nicht gezahlt.
Zuschüsse
Die Gesamtkosten für FSJ´ler/innen werden entweder durch den =>Kinder- und Jugendplan des Bundes oder das =>Bundesamt für Zivildienst bezuschusst, so dass die Einsatzstellen sich nur mit einem Teil an den Gesamtkosten beteiligen müssen. Die Abrechnung der Zuschüsse erfolgt über den Träger.
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Baden-Württembergische Sportjugend RÖBER, Bernd Fritz-Walter-Weg 19 fsj@lsvbw.de 70372 Stuttgart 0711 28 077 - 860 |
Bayerische Sportjugend GIGLBERGER, Stephan Georg-Brauchle-Ring 93 80992 München stephan.giglberger@bsj.org 089-15702437 |
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Sportjugend Berlin FIEDLER, Tim Jesse-Owens-Allee 2 14053 Berlin fsj@lsb-berlin.de 030-30002183 |
Brandenburgische Sportjugend FRITSCH, Anke Schopenhauerstraße 34 14467 Potsdam fsj-im-sport@lsb-brandenburg.de 0331-971980 |
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Bremer Sportjugend HINKEN, Silke Eduard-Grunov-Str. 30 28203 Bremen fsj-bremen@lsb-bremen.de 0421-7928720 |
Hamburger Sportjugend HÄNDLER, Gerhard Schäferkampsallee 1 20357 Hamburg g.haendler@hamburger-sportjugend.de 040-41908123 |
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Sportjugend Hessen SEEL, Rainer Otto-Fleck-Schneise 4 60528 Frankfurt RSeel@sportjugend-hessen.de 069-6789404 |
Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern KANNEGIEßER, Anja Wittenburger Str. 116 19059 Schwerin a.kannegiesser@lsb-mv.de 0385-7617647 |
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Sportjugend Niedersachsen PFITZNER, André Ferd.-Wilhelm-Fricke-Weg 10 30169 Hannover pfitzner@fsj-sport.de 0511-1268186 |
ASC Göttingen von 1846 e. V. MEINERTSHAGEN, Frank Danziger Str. 21 37083 Göttingen info@fsj-sport.de 0511-1268186 0551-3834660 |
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Sportjugend Nordrhein-Westfalen KRÜGER, Hanno Friedrich-Alfred-Straße 25 47055 Duisburg Hanno.Krueger@lsb-nrw.de 0203-7381874 |
Sportjugend Rheinland-Pfalz GERLACH, Katja Rheinallee 1 55116 Mainz gerlach@sportjugend.de 06131-2814377 |
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Saarl. Sportjugend CATTARIUS, Günter H.-N.-Sportschule, Geb. 54 66123 Saarbrücken fsj@sportjugend-saar.de 0681-3879164 |
Sportjugend Sachsen-Anhalt WITTKE, Bernhard Thietmarstraße 18 39128 Magdeburg wittke@lsb-sachsen-anhalt.de 0340-6611866 |
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Sportjugend Schleswig-Holstein EXNER-CARL, Kristina Winterbeker Weg 49 24114 Kiel kristina.exner-carl@sjsh.lsv-sh.de 0431-6486198 |
Sportjugend Sachsen BRANDT, Regina Goyastr. 2d 04105 Leipzig sportjugend@sport-fuer-sachsen.de 0341 - 2163176 |
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Türinger Sportjugend LAUTERBACH, Henry Werner-Seelenbinder-Straße 1 39128 Magdeburg h.lauterbach@thuer-sportjugend.de 0361 - 3405448 |
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