-Beschlussfassung vom 05. Mai 2008-
§ 1
Sportjugend Berlin
Die „Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V.” (Kurzform: Sportjugend Berlin) ist die Jugendorganisation im Landessportbund Berlin. Sie wird von der Jugend sowie den Jugendleiterinnen und den Jugendleitern der Mitgliedsorganisationen des LSB Berlin gebildet.
§ 2
Zweck
Die Sportjugend Berlin will durch die Jugendarbeit der Mitgliedsorganisationen des LSB Berlin und ihrer Vereine jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
Sie will Persönlichkeitsbildung betreiben, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen zur internationalen Verständigung beitragen. Die Sportjugend Berlin will in Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit und außerschulischer Jugendbildung weiterentwickeln, die Jugendarbeit der Mitgliedsorganisationen unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch wirken. Sie berücksichtigt in ihrer Arbeit ihre Aufgaben als Jugendorganisation im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
§ 3
Grundsätze
Die Sportjugend Berlin bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
Die Sportjugend Berlin ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für die religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Die Sportjugend Berlin bekennt sich ausdrücklich zu den Prinzipien des Gender Mainstreaming und setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder der Sportjugend Berlin sind alle jugendlichen Mitglieder bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie alle Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Mitgliedsorganisationen.
§ 5
Organe
Die Organe der Sportjugend Berlin sind:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand (Jugendausschuss des LSB)
§ 6
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend Berlin.
(2) Die Vollversammlung besteht aus:
a) den Vertreterinnen und Vertretern der Jugendausschüsse der selbständigen und unabhängigen Fachverbände des Amateursports in Berlin (Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 a der Satzung des LSB Berlin), und zwar entsprechend der Anzahl der Mitglieder bis zu 18 Jahren nach der zum 1.01. des Vorjahres vorliegenden Mitgliedererhebung des LSB Berlin
bis zu 1 .000 = 2 Delegierte
bis zu 2 .500 = 3 Delegierte
bis zu 5 .000 = 4 Delegierte
und für jede weiteren angefangenen 5.000 = 1 weitere delegierte Person. Sofern keine Mitglieder bis zu 18 Jahren ausgewiesen sind = 1 delegierte Person.
b) den Vertreterinnen und Vertretern - soweit vorhanden - der Jugendausschüsse, des Betriebssportverbandes und anderen Sportverbänden mit besonderer Aufgabenstellung (Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 b der Satzung des LSB Berlin), und zwar entsprechend der Anzahl der Mitglieder bis zu 18 Jahren nach der zum 1.01. des Vorjahres vorliegenden Mitgliedererhebung des LSB Berlin
bis zu 5.000 = 2 Delegierte und für jede weiteren angefangenen 5.000 = 1 weitere delegierte Person, jedoch höchstens 4 Delegierte.
Sofern keine Mitglieder bis zu 18 Jahren ausgewiesen sind = 1 delegierte Person.
c) den Vertreterinnen und Vertretern der Jugendausschüsse der Bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften, Mitglieder nach § 3 Abs. 1c der Satzung des LSB (Bezirkliche Arbeitsgemeinschaften der Sportjugend) und zwar entsprechend der Anzahl der Mitglieder bis zu 18 Jahren nach der zum 01.01. des Vorjahres vorliegenden Mitgliedererhebung des LSB bis zu 5.000 = 1 delegierte Person und für jede weiteren angefangenen 5.000 = 1 weitere delegierte Person, jedoch höchstens 3 Delegierte.
d) jeweils 1 delegierte Person der Verbände für Wissenschaft, Bildung und Kultur, deren wesentliche Tätigkeit dem Sport dient (Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 d der Satzung des LSB Berlin).
e) den Mitgliedern des Vorstandes der Sportjugend Berlin.
(3) Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
a) Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes,
d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl der oder des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über Anträge.
(4) Die Vollversammlung tagt jährlich mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des LSB Berlin. Über Termin und Ort beschließt der Vorstand. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Delegierten oder auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
(5) Der Vorstand lädt die Jugendausschüsse der Mitgliedsorganisationen zur Vollversammlung durch schriftliche Benachrichtigung mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Tagesordnung ist 2 Wochen vor der Tagung zuzusenden. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Die Vollversammlung wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium, das aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Personen besteht. Dem Tagungspräsidium obliegt die Leitung der Vollversammlung.
(7) Die Anträge zur Vollversammlung können nur von den zuständigen Jugendausschüssen der Mitgliedsorganisationen und dem Vorstand der Sportjugend Berlin gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand der Sportjugend Berlin mindestens drei Wochen vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Mit der Tagesordnung sind die vorliegenden Anträge zu übermitteln.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
(8) Delegierten steht in der Vollversammlung kein Stimmrecht zu, wenn die Mitgliedermeldung gegenüber dem LSB Berlin nicht bis zum 15. März des Vorjahres abgegeben worden ist.
(9) Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
(10) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit.
Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl auch durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand der Sportjugend Berlin setzt sich aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie sechs weiteren Mitgliedern zusammen. Maximal 7 Mitglieder des Vorstandes dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 27 Jahre oder älter sein. Dem Vorstand gehört die Jugendreferentin oder der Jugendreferent mit Sitz und Stimme an.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl eine Nachfolgerin / einen Nachfolger berufen.
In den Vorstand sind auf Vorschlag der Mitglieder der Vollversammlung Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Mitgliedsorganisationen wählbar, sofern sie nicht hauptamtlich Angestellte des LSB Berlin sind.
(3) Der Vorstand ist für alle Kinder- und Jugendangelegenheiten im Sinne des KJHG im Landessportbund Berlin zuständig. Er erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Satzung des LSB Berlin und der Jugendordnung der Sportjugend Berlin sowie der Beschlüsse der Vollversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Für besondere Aufgaben können Fachausschüsse und Kommissionen gebildet werden. Diese werden vom Vorstand berufen. Die Vorschläge der Fachausschüsse und Kommissionen müssen dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Tätigkeit der Fachausschüsse endet mit der Wahlperiode des Vorstandes, die der Kommissionen mit der Erledigung ihres jeweiligen Auftrages.
(5) Innerhalb der Verwaltung des LSB Berlin besteht ein Jugendreferat der Sportjugend Berlin, das von der Jugendreferentin bzw. vom Jugendreferenten geleitet wird. Die Jugendreferentin bzw. der Jugendreferent, die Jugendsekretärinnen und -sekretäre sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom LSB Berlin unter Beteiligung des Vorstandes eingestellt. Das Jugendreferat arbeitet nach Vorgaben des Vorstandes. Die Jugendreferentin bzw. der Jugendreferent ist innerhalb der LSB Hauptverwaltung für die Belange der Sportjugend Berlin verantwortlich. Die Vertretung wird durch den Vorstand festgelegt.
(6) Die Sportjugend Berlin wird durch ihre bzw. ihren Vorsitzende/n, im Falle der Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die bzw. der Vorsitzende ist gemäß § 9 der Satzung des LSB Berlin Mitglied des LSB-Präsidiums.
§ 8
Jugendausschüsse der Mitgliedsorganisationen
(1) Die Jugendausschüsse der Mitgliedsorganisationen müssen sich in ihrer innerverbandlichen Struktur von demokratischen Grundsätzen (Mitgliederversammlungen, Wahlen usw.) leiten lassen.
(2) Das Recht auf Eigenständigkeit gegenüber dem Gesamtverband muss durch Satzungsbestimmungen oder Jugendordnungen gewährleistet sein.
(3) Die mit der Leitung der Jugendausschüsse beauftragten Jugendleiterinnen und Jugendleiter vertreten die Jugendinteressen ihrer Verbände gegenüber der Sportjugend Berlin und den Jugendausschüssen ihrer Bundesorganisation.
(4) Die Jugendausschüsse der Bezirklichen Arbeitsgemeinschaften (Bezirkliche Arbeitsgemeinschaften der Sportjugend) vertreten die Belange der Sportjugend gegenüber den Bezirksämtern, insbesondere den Jugendämtern, den Ausschüssen der Bezirksverordneten-Versammlungen, den bezirklichen Jugendhilfeausschüssen und den Bezirksjugendringen.
(5) In Bezirken, in denen keine Sportarbeitsgemeinschaft existiert bzw. die Sportarbeitsgemeinschaft nicht Mitglied im Landessportbund Berlin ist, kann dennoch eine Bezirkliche Arbeitsgemeinschaft der Sportjugend eingerichtet werden. Sie wird von den Jugendleiterinnen und Jugendleitern - oder deren Vertreterinnen und Vertretern - der im Bezirk ansässigen Vereine gebildet. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung. Bezirkliche Arbeitsgemeinschaften der Sportjugend, die nicht in einer Gesamtorganisation (Sportarbeitsgemeinschaft) eingebunden sind, delegieren in die Vollversammlung der Sportjugend Berlin eine Person.
§ 9
Geltungsbereich
(1) Die Jugendordnung der Sportjugend Berlin ist für alle Fach- und Anschlussverbände des Landesportbundes Berlin sowie deren Mitgliedsvereine verbindlich.
Die Jugendordnung der Sportjugend Berlin wurde am 10. Dezember 1951 verkündet. Neufassungen wurden in den Vollversammlungen vom 23. Mai 1960, 9. Juni 1969, 11. März 1974, 30. März 1981, 10. April 1989, 29. April 1991, 13. Mai 2002, 9. Mai 2005, 24. April 2006 und 05. Mai 2008 beschlossen.

