Kinder und Jugendschutz

Gesetzliche Regelungen zur Verbesserung des Kinderschutzes und ihre Auswirkungen auf die Jugendarbeit im Sport
In den vergangenen Jahren und auch in jüngster Zeit sind in der Öffentlichkeit immer wieder schwere Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesmissbrauch bekannt geworden. Fälle, bei denen Kinder auf übelste Weise vernachlässigt, misshandelt oder sexuell missbraucht worden sind.

 

Das hat den Gesetzgeber veranlasst, Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zu verbessern, um Gefährdungen des Kindeswohls zu verhindern bzw. mindestens früher erkennen und darauf mit angemessenen Schutzmaßnahmen reagieren zu können. Die meisten dieser Bestimmungen betreffen unmittelbar die Jugendämter sowie Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe und deren hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Einige Aspekte der einschlägigen Paragraphen 8 a und 72 a des SGB VIII tangieren jedoch auch die ehrenamtliche Mitwirkung in der Jugendarbeit und damit insbesondere den Sport.

 

Zunächst zum § 72 a:
Diese Rechtsvorschrift verlangt die Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe. Das heißt, die öffentlichen Träger müssen durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ihrer Mitarbeiter sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen Kindesmissbrauchs oder anderer Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden. Gleiches soll durch entsprechende Vereinbarungen mit Freien Trägern der Jugendhilfe gewährleistet werden.
Soweit damit hauptamtliche Mitarbeiter gemeint sind, hat die Sportjugend damit kein Problem und ist den gesetzlichen Anforderungen selbstverständlich bereits nachgekommen. In Berlin bestand jedoch die Absicht, diese Regelung auch auf alle ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit auszudehnen. Das hätte zur Folge gehabt, auf allen Ebenen der Jugendarbeit im Sport zehntausende von polizeilichen Führungszeugnissen einholen zu müssen. Dem ist die Sportjugend gemeinsam mit anderen Jugendverbänden aus dem Landesjugendring Berlin entgegengetreten.

 

Wir verkennen weder die Ernsthaftigkeit noch die Tragweite des Themas. Wir können auch nicht grundsätzlich ausschließen, dass es vereinzelte schwarze Schafe im Sport gibt. Dennoch waren und sind wir der Meinung, dass die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren ist und nicht allen Freiwilligen in der Jugendarbeit von vornherein mit Misstrauen begegnet werden darf.
Nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen mit dem Senat ist es nunmehr gelungen, einen Kompromiss zu erzielen und eine Vereinbarung für die im Landesjugendring organisierten Jugendverbände unter besonderer Berücksichtigung der ehrenamtlichen Strukturen abzuschließen.

 

Die Vereinbarung sieht in den Kernpunkten vor:
Für alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Jugendarbeit muss vor Aufnahme der Tätigkeit ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Diese Regelung gilt auch für Honorarkräfte, Zivildienstleistende, Freiwilligendienste, MAE-Kräfte und andere vergleichbar tätige Personen, die auf Grund der Art ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig in Kontakt kommen und dabei auch selbstständig außerhalb einer ständigen Anleitung und Aufsicht arbeiten.

 

Für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt, dass für mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung (insbesondere Ferienreisen und Internationale Begegnungen), die nicht durch eine hauptamtliche oder auf Honorarbasis beschäftigte Fachkraft begleitet werden, ein Führungszeugnis nur durch ein ehrenamtliches Leitungsmitglied der Veranstaltung vorzulegen ist.
Im Interesse eines verbesserten Kinder- und Jugendschutzes praktiziert die Sportjugend inzwischen dieses Verfahren. Wir sind sogar noch einen Schritt weiter gegangen und verlangen in den besonders sensiblen Bereichen der Ferienfreizeiten und Internationalen Begegnungen von allen Gruppenleitern und Betreuern die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Eine Maßnahme, die als Qualitätsmerkmal unserer Arbeit inzwischen auch von den Eltern der betreuten Kinder und Jugendlichen sehr anerkannt wird.

 

Wir möchten daher die Verantwortlichen in Sportvereinen und -verbänden anregen, dem Thema Kinder- und Jugendschutz ebenfalls mehr Aufmerksamkeit zu widmen, den Schutzauftrag in der Jugendarbeit anzunehmen und die Berliner Regelungen auf dem Boden des Kinder- und Jugendhilfegesetzes umzusetzen.

 

Dazu verpflichtet zudem der § 8 a des SGB VIII, in dem es um den „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ geht.

 

Als Konsequenz ergeben sich für die Kinder- und Jugendarbeit, dass ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Wahrnehmung der und den Umgang mit den entsprechenden Problemen sensibilisiert und qualifiziert werden sollen. Sie sollen stärker als bisher und nachweislich auf Kindeswohlgefährdungen achten und bei Verdachtsmomenten eine erfahrene Fachkraft hinzuziehen und das zuständige Jugendamt verständigen.

 

In der Vereinbarung mit dem Senat heißt es dazu:
„Die im Landesjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände sorgen für eine Sensibilisierung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen im Themenfeld Kinder- und Jugendschutz durch Informationen und Qualifizierung. Sie nehmen das Thema des Kinder- und Jugendschutzes in die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher ausdrücklich mit auf und schaffen strukturelle Rahmenbedingungen, die Übergriffe auf betreute junge Menschen verhindern oder schlimmstenfalls schnellstmöglich aufdecken und abstellen.“

 

Die Sportjugend Berlin wird die eingegangene Selbstverpflichtung in ihren Aus-, Weiter- und Fortbildungsprogrammen berücksichtigen und darüber hinaus gemeinsam mit der Deutschen Sportjugend an Informations- und Arbeitsmaterialien zum Thema arbeiten. Für alle ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit des Sports gilt das Gebot des verantwortlichen Handelns im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz. In dem Zusammenhang plane wir i der nächsten Vollversammlung der Sportjugend Berlin eine Erklärung zum Kinderschutz, eine Art Ehrenkodex für die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit des Sports zu verabschieden.

Weitere Informationen:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-jugend/kinder_und_jugendschutz/schutzauftrag_bei_kindeswohlgefaehrdung.pdf

 

Auskunft bei der Sportjugend: Tanja Hammerl Tel. 030 / 300 02 168

 

Zudem hat der Senat eine Hotline eingerichtet, an die man sich über 24 Stunden am Tag bei dringenden Problemen und Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung wenden kann Tel. 610066.

Heiner Brandi


Tipps + Empfehlungen der Sportjugend Berlin zum Kinder- und Jugendschutz an Sportvereine und Sportverbände:

  1. Fordern Sie zukünftig bei Neueinstellungen von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendbereich die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses an und stellen Sie sicher, dass kein Personal beschäftigt wird, welches rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181 a, 182 bis 184 e oder 225 Strafgesetzbuch verurteilt worden ist. (Für bereits bestehende Verträge besteht die Notwendigkeit nicht.)


  2. In besonders sensiblen Bereichen sollten Sie zukünftig auch von volljährigen ehrenamtlichen Mitarbeitern die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen. Das gilt insbesondere für verantwortliche Leitungspersonen von mehrtägigen Sport- oder Ferienreisen mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen.

    Verdeutlichen Sie den betroffenen ehrenamtlichen Mitarbeitern, dass dies kein unfreundlicher Akt gegen das freiwillige Engagement ist, sondern dem gesetzlich verankerten, vorbeugenden Kinder- und Jugendschutz geschuldet ist und damit auch dem positiven Image des Vereins dient.

    Die Ausstellung des Führungszeugnisses im Sinne des § 30 des Bundeszentralregistergesetzes bei den Bürgerämtern im Land Berlin ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kostenfrei. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Sportvereins oder Sportverbandes über die ehrenamtliche Tätigkeit und die Anforderung des Führungszeugnisses auf Grund des § 72 a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.


  3. Veranlassen Sie die Aktualisierung der vorliegenden Führungszeugnisse jeweils im Abstand von fünf Jahren.

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© Landessportbund Berlin, 2007
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