Satzung des Landessportbundes Berlin


Beschlossen: In der Mitgliederversammlung vom 20. September 1954; in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 6. Juni 1956; in der Mitgliederversammlung vom 30. September 1958; in der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 1961; in der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 1966; in der Mitgliederversammlung vom 25. Juni 1969; in der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 1972; in der Mitgliederversammlung vom 27. April 1973; in der Mitgliederversammlung vom 23. April 1976; in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 1977; in der Mitgliederversammlung vom 28. April 1980; in der Mitgliederversammlung vom 29. Mai 1981; in der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 1982; in der Mitgliederversammlung vom 5. Juni 1985, in der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 1986; in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 1988; in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. November 1990; in der Mitgliederversammlung vom 31. Mai 1991; in der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 1995; in der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 1997; in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2000; in der Mitgliederversammlung vom 14. Juni 2002; in der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2003; in der Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2005; in der Mitgliederversammlung vom 2 Juni 2006; in der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 2007. Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter Nr. 95 VR 950 Nz.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Landessportbund Berlin (LSB) ist der freie und unabhängige Zusammenschluss der Fachverbände des Amateursports, der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften und der dem Sport dienenden sonstigen lnstitutionen im Land Berlin.
(2) Der LSB ist in das Vereinsregister mit dem Sitz in Berlin eingetragen. Er ist ordentliches Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
der Tätigkeit
(1) Ausschließlicher Zweck des LSB ist die Förderung der Allgemeinheit durch Leibesübungen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind Aufgaben des LSB insbesondere
1. Die Koordinierung der Arbeit und der Interessen der Mitglieder (§ 3) und ihrer Mitgliedsvereine,
2. die Förderung des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsports,
3. die Förderung des Sportstättenbaues, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften für den Übungsbetrieb oder Berufsausübung und die Verwaltung,
4. die Förderung der Jugendpflege einschließlich der Veranstaltung von Erholungsmaßnahmen sowie der Betrieb von Sport- und Jugendheimen, Ferienlagern, Jugendgästehäusern und Stätten der Jugendbildung,
5. die Interessenvertretung der Mitglieder und ihrer Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und privaten Personen und Stellen,
6. die Unterstützung von sozialen und kulturellen Einrichtungen und Vorhaben im Bereich des Sports.
7. Der LSB tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulationsfreien und dopingfreien Sport ein. Er erkennt das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-Code) an.
(3) Der LSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
(4) Die Organe des LSB (§ 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Über Ausnahmen muss die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. In diesem Fall ist eine angemessene Vergütung zu gewähren.
(5) Mittel, die dem LSB zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des LSB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der LSB wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3
Mitglieder
(1) Dem LSB gehören in Anlehnung an § 4 als Mitglieder an:
a) die selbständigen und unabhängigen Fachverbände des Amateursports in Berlin,
b) der Betriebssportverband und andere Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung,
c) die bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften,
d) Verbände für Wissenschaft, Bildung und Kultur, deren wesentliche Tätigkeit dem Sport dient.
(2) Dabei kann jede Sportart nur durch einen Fachverband und jede andere Organisation mit derselben Zielrichtung nur durch eine Institution und jeder Bezirk nur durch eine Sportarbeitsgemeinschaft vertreten werden.

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
(1) Das Verfahren über die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist in der Aufnahmeordnung geregelt, welche Satzungsbestandteil ist.

§ 5
Beitragspflicht
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 30. September eines jeden Jahres zu leisten. Für die Berechnung der Beiträge ist die Mitgliedererhebung zum 1.01. des Vorjahres maßgeblich. Spätere Änderungen des Mitgliederbestandes bleiben unberücksichtigt.


§ 6
Organe
Organe des LSB sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium,
3. die Vollversammlung und der Vorstand der Sportjugend,
4. der Beschwerde-Ausschuss.

§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören an:
 1. Mitglieder nach § 3, Abs. 1
 2. die Mitglieder des Präsidiums (§ 9, Abs. 1).
(2) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal, und zwar spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Sie ist vom Präsidium schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu machen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können das Präsidium, jedes Mitglied (§ 3) und die Vollversammlung der Sportjugend stellen. Anträge auf Änderung der Satzung sind jeweils acht Wochen, alle sonstigen Anträge spätestens drei Wochen vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll, schriftlich begründet bei der Geschäftsstelle des LSB einzureichen. Anträge, die nicht auf eine Änderung der Satzung gerichtet sind, können auch in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn Zweidrittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmen. Anträge der Vollversammlung der Sportjugend werden in der Mitgliederversammlung durch das Präsidialmitglied „Vorsitzender der Sportjugend Berlin” oder einen von ihm benannten Berichterstatter vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums (§ 9) und der Kassenprüfer (§ 15)
b) die Wahl und Entlastung des Präsidiums
 (§ 9)
c) die Bestätigung des Präsidialmitgliedes „Vorsitzender der Sportjugend Berlin”
d) die Wahl des Beschwerde-Ausschusses
 (§ 13)
e) die Abberufung von Präsidialmitgliedern (§ 9, Abs. 6)
f) die Wahl von drei Kassenprüfern (§ 15)
g) die Genehmigung des vom Präsidialmitglied für Finanzen schriftlich vorzulegenden Haushaltsplanes und die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen (§ 8, Abs. 3)
i) die Beschlussfassung über Anträge
j) die Ernennung von Helfern zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie Wahl des Protokollführers (§ 7, Abs. 6)
k) die Entscheidung über die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Präsidiums gemäß § 4
I) die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 10)
m) die Auflösung des Bundes (§17).
(5) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen und den Mitgliedern binnen zwei Monaten zuzustellen. Gehen binnen vier Wochen danach bei der Geschäftsstelle keine schriftlichen Einsprüche ein, gilt das Protokoll als von der Mitgliederversammlung genehmigt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen ist, zu unterzeichnen.
(7) Auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigten ist innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Beschlusses des Präsidiums oder vom Eingang des Antrages auf der Geschäftsstelle des LSB, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des zu behandelnden Gegenstandes einzuberufen. Absatz 1-4 des § 8 sowie Absatz 5 und 6 des § 7 finden entsprechende Anwendung.

§ 8
Stimmrecht und Abstimmung
(1) Bei Mitgliederversammlungen haben
1. die Mitglieder nach § 3, Abs. 1 a   
 bis zu 2 000 Mitglieder eine Stimme,
 bis zu 5 000 Mitglieder zwei Stimmen,
    bis zu 10 000 Mitglieder drei Stimmen,
 und je angefangene weitere 10 000 Mitglieder eine Stimme.
2. die Mitglieder nach § 3, Abs. 1 b, und § 3, Abs. 1 d, bis zu 10 000 Mitglieder eine Grundstimme und für je weitere angefangene 10.000 Mitglieder eine weitere Stimme, jedoch höchstens 4 Stimmen.
3. die Mitglieder nach § 3 Abs. 1c bis zu 10.000 Mitglieder eine Grundstimme und für je weitere angefangene 10.000 Mitglieder eine weitere Stimme bis höchstens drei Stimmen, zuzüglich ab 200 gemeldeten verbandsungebundenen Freizeit- und Gesundheitssportlern eine zusätzliche Stimme.
Die zusätzlichen Stimmen dürfen nur von den Delegierten wahrgenommen werden, die von der jeweiligen bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaft aus dem Kreis der Vereine, die verbandsungebundene Freizeit- und Gesundheitssportler gemeldet haben, gewählt werden. Für die verbandsungebundenen Freizeit- und Gesundheitssportler erhebt der LSB von den bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften neben dem Pauschalbeitrag einen zusätzlichen Beitrag, der dem vierfachen des LSB Mitgliedsbeitrags (pro Kopf-/Erwachsene) für Fachverbände gemäß § 3 (1) a) entspricht.
4. die Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme. Ihr Stimmrecht erlischt nach Neubesetzung der von ihnen innegehaltenen Positionen. Das Stimmrecht der Präsidiumsmitglieder ohne besonderen Geschäftsbereich erlischt nach Neubesetzung auch nur einer Position eines solchen Präsidiumsmitgliedes.
(2) Das Stimmrecht errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum 1. 1. des Vorjahres. Die Stimmen der Mitglieder nach § 3, Abs. 1, können gebündelt abgegeben werden. Die Übertragung von Stimmen des Präsidiums ist nicht zulässig. Ein Mitglied nach § 3, Abs. 1, das die Mitgliedermeldung bis zum 15. März des Vorjahres nicht abgegeben hat, hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(3) Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit diese Satzung keine anderweitige Bestimmung trifft. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Es kann offen abgestimmt werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht.
(4) Beschlüsse können nur in Mitgliederversammlungen gefasst werden. Bei Arbeitstagungen oder in sonstigen Versammlungen sind nur Feststellungen zur Meinungsbildung zulässig.

§ 9
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. und 3. den beiden Vizepräsidenten
4. dem Präsidialmitglied für Finanzen,
5. dem Präsidialmitglied „Vorsitzender der Sportjugend Berlin”,
6. dem Präsidialmitglied für Frauen im Sport,
7., 8., 9., und 10. vier weiteren Präsidialmitgliedern,
11. dem Direktor des LSB.
(2) Der Vorsitzende der Sportjugend wird von der Vollversammlung der Sportjugend gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bestätigt diese die Wahl nicht, muss die Vollversammlung der Sportjugend innerhalb von 60 Tagen eine Neuwahl vornehmen. Ist die Wahl nicht fristgerecht vorgenommen oder die erneute Wahl durch die Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so wird das Präsidialmitglied „Vorsitzender der Sportjugend” durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Direktor wird gemäß § 11 bestellt. Alle übrigen Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zum Mitglied des Präsidiums kann gewählt werden, wer unmittelbar oder durch Zugehörigkeit zu einem Verein mittelbar einem der Mitglieder des LSB angehört. Mitarbeiter (§ 11) sind für ein Amt nach Absatz 1, Ziff. 1-10, nicht wählbar, es sei denn, sie erklären mit ihrer Kandidatur verbindlich, dass sie für den Fall ihrer Wahl aus ihrer Mitarbeiterstellung ausscheiden.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums sind in getrennten Wahlgängen zu wählen, sofern nicht einstimmig anders beschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitglieder ohne besonderen Geschäftsbereich. Diese können auf Beschluss der Versammlung in einem Wahlgang gewählt werden.
(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei diesem ist/sind der/die Bewerber gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen.
(6) Die gewählten Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(7) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Zeit, für welche es gewählt ist, aus dem Amt aus, so beruft das Präsidium für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die endgültige Nachfolge durch Wahl. Fällt die Mitgliederversammlung nicht mit dem Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes zusammen, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers nur für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der Präsident,
2. die beiden Vizepräsidenten,
3. das Präsidialmitglied für Finanzen,
4. das Präsidialmitglied „Vorsitzender der Sportjugend Berlin”.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der LSB durch zwei der vorstehend genannten fünf Präsidiumsmitglieder vertreten, wobei im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Vizepräsidenten oder der Vorsitzende der Sportjugend nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des einen oder beider anderen Präsidiumsmitglieder tätig werden sollen. Mitglieder des Präsidiums sind nur für jeweils eine Position wählbar.
(9) Der Präsident bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnungen der Sitzungen des Präsidiums, sofern hierüber nicht Beschlüsse des Präsidiums vorliegen. Er leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied des Präsidiums damit beauftragen.
(10) Das Präsidium führt die Geschäfte des LSB, vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Organe und koordiniert deren Tätigkeit. Es legt der Mitgliederversammlung den Entwurf des Haushaltsplanes vor.
(11) Der Direktor ist der verantwortliche Leiter der Verwaltung des LSB. Er ist hauptamtlich angestellt. Bei Beschlussfassung nach §11, soweit die Position des Direktors betroffen ist, wirkt er nicht mit.
(12) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Absatz 9, Satz 2 und 3, findet entsprechend Anwendung.
Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(13) Das Präsidium kann zu seiner Beratung Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise einsetzen und beruft deren Mitglieder. Die Vorsitzenden der Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise werden mehrheitlich von deren Mitgliedern gewählt. Das Präsidium ist berechtigt, für das Verfahren in diesen Gremien Geschäftsordnungen zu erlassen.

§ 10
Ehrenmitglieder
(1) Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des LSB und des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums oder eines Mitgliedsverbandes zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.
(3) Die ernannten Persönlichkeiten können an Mitgliederversammlungen, Ehrenpräsidenten auch an Präsidiumssitzungen, beratend teilnehmen.

§ 11
Bestellung von Mitarbeitem
Das Präsidium stellt den Direktor sowie andere haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter gegen angemessene Vergütung an. Der Vertrag mit dem Direktor darf nicht über einen Zeitraum von länger als fünf Jahren abgeschlossen werden, wobei Verlängerungen um jeweils drei Jahre möglich sind.
§ 12
Sportjugend
(1) Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des LSB. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Die Sportjugend gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung). Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Zusammensetzung der Vollversammlung und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.

§ 13
Beschwerde-Ausschuss
(1) Der Beschwerde-Ausschuss entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit von einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten vereinbart ist.
(2) Der Beschwerde-Ausschuss ist unabhängig und Weisungen von Organen des LSB nicht unterworfen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, die beide die Befähigung zum Richteramt haben sollten, und fünf Beisitzern. Der Beschwerde-Ausschuss ist in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern beschlussfähig.
(3) Die Mitglieder des Beschwerde-Ausschusses werden für die Dauer einer Wahlperiode des Präsidiums von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums oder Mitarbeiter im Sinne des §11 sein.

§ 14
Wirtschaftsprüfung
Der Jahresabschluss wird jährlich durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Prüfungsbericht ist den Kassenprüfern vor Fertigung ihres Berichtes – § 15 (3) – zuzustellen. Darüber hinaus ist er den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.
 
§ 15
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode die drei Kassenprüfer. Ihre Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung des LSB im Laufe des Geschäftsjahres mehrfach zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf deren Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit.
(3) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.

§ 16
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Austritt eines Mitgliedes bedarf der Mitteilung durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des LSB. Er kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(2) Mitglieder des LSB können nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen.
(3) Gegen Beschlüsse des Präsidiums über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem LSB können Mitglieder innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung einlegen. Berufungen sind an die Geschäftsstelle des LSB zu richten. Über  Berufungen entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist den ausgeschlossenen Mitgliedern zuzustellen.
 
(4) Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des jeweiligen Beschlusses beim zuständigen Gericht zu erheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung endgültig und rechtskräftig.

§ 17
Auflösung des LSB
(1) Über die Auflösung des LSB beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des LSB oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das vorhandene Vermögen des LSB, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt,  an die Sportstiftung Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

 

Aufnahmeordnung des Landessportbundes Berlin


§ 1 Zweck

(1) Die Aufnahmeordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Aufnahme neuer Mitglieder in den Landessportbund Berlin e.V. (LSB). Sie ist gemäß § 4 der Satzung des LSB Satzungsbestandteil.

(2) Jede Sportart kann nur durch einen Fachverband und jede andere Organisation mit derselben Zielrichtung nur durch eine Institution und jeder Bezirk nur durch eine bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaft vertreten werden.

 

§ 2 Sportliche Aufnahmevoraussetzungen

(1) Neue Mitglieder im LSB können nur werden:

a) selbständige und unabhängige Fachverbände des Amateursports in Berlin,
b) Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung,
c) bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaften und
d) Verbände für Wissenschaft, Bildung und Kultur, deren  wesentliche Tätigkeit dem Sport dient.

(2) Für die Definition des Begriffes „Sport“ gelten folgende Grundsätze:

a) Die Tätigkeit muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt.

Die eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeit, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Gerätes ohne Einbeziehung des Menschen vor.

b) Die Ausübung der eigenmotorischen Tätigkeit muss Selbstzweck der Betätigung sein.

Dieser Selbstzweck liegt  insbesondere nicht bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen vor.

c) Die Tätigkeit muss die Einhaltung ethischer Werte, wie z.B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten.

 


§ 3 Organisatorische Aufnahmevoraussetzungen

Neue Mitglieder müssen folgende organisatorische Voraussetzungen erfüllen:

(1) Fachverbände des Amateursports

a) Der Antragsteller muss eine selbständige und unabhängige Sportart des Amateursports in Berlin vertreten.
b) Der Antragsteller muss grundsätzlich seinen Sitz in Berlin haben und beim zuständigen Vereinsregister in Berlin eingetragen sein.
c) Der Antragsteller muss als gemeinnützig durch die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.
d) Bei dem Antragsteller muss es sich um einen Verband handeln, dem mindestens 7 Vereine mit insgesamt mindestens 500 verschiedenen natürlichen Personen als mittelbare Mitglieder angehören.

(2) Verbände mit besonderer Aufgabenstellung

a) Der Antragsteller muss die Ziele und Grundsätze des LSB fördern wollen. Der Antragsteller darf keine Fachsportart vertreten. Seine Tätigkeit muss jedoch weitgehend im sportlichen Bereich liegen. Es darf sich um keinen Fachverband des Amateursports im Sinne von Abs. (1) handeln.
b) Der Antragsteller muss grundsätzlich seinen Sitz in Berlin haben und beim zuständigen Vereinsregister in Berlin eingetragen sein.
c) Der Antragsteller muss als gemeinnützig durch die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.
d) Bei dem Antragsteller muss es sich um einen Verband handeln, dem mindestens 7 Vereine mit insgesamt mindestens 500 verschiedenen natürlichen Personen als mittelbare Mitglieder angehören.


(3) Bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaften

a) Der Antragsteller wirkt im Sinne einer Dachorganisation der Vereine im Bezirk.
b) Der Antragsteller muss seinen Sitz in Berlin haben und beim zuständigen Vereinsregister in Berlin eingetragen sein.
c) Der Antragsteller muss als gemeinnützig durch die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.
d) Dem Antragsteller müssen mindestens 7 Vereine im jeweiligen Bezirk  mit insgesamt mindestens 500 Mitgliedern angehören.

(4) Verbände für Wissenschaft, Bildung und Kultur

a) Der Antragsteller muss sich im Bereich Wissenschaft, Bildung und Kultur betätigen und mit seiner wesentlichen Tätigkeit dem Sport dienen.
b)  Der Antragsteller muss grundsätzlich seinen Sitz in Berlin haben und beim zuständigen Vereinsregister in Berlin eingetragen sein.
c) Der Antragsteller muss als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.     


(5) Mitgliedsorganisationen mit Sitz in Brandenburg

Antragsteller, die in einem Vereinsregister des Landes Brandenburg eingetragen sind, können ausnahmsweise Mitglieder des LSB werden, wenn die sonstigen in Abs. 1, 2 oder 4 geregelten Voraussetzungen vorliegen.


§ 4 Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder

(1) Die Aufnahme als neues Mitglied des LSB ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

*  Protokoll der Gründungsversammlung,
* aktuelle Satzung des Antragstellers,
* aktueller Vereinsregisterauszug,
* aktueller oder vorläufiger Nachweis der Gemeinnützigkeit des Antragstellers und seiner Mitgliedsvereine gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung,
* vollständiges Anschriftenverzeichnis der Vorstandsmitglieder,
* vollständiges Mitgliederverzeichnis,
* rechtsverbindliche Erklärung über die Anerkennung der Satzung des LSB und der Ordnungen des LSB und
* Tätigkeitsbericht zum Nachweis der Erfüllung der sportlichen Voraussetzungen gemäß § 2.

(2) Das Präsidium hat alle Mitglieder des LSB unverzüglich schriftlich über eingegangene Aufnahmeanträge zu informieren.

a) Sofern beim LSB innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Informationsschreiben kein schriftlicher Einspruch eines Mitglieds gegen die Aufnahme eines Antragstellers eingegangen sein sollte, hat das Präsidium über den Aufnahmeantrag nach Anhörung des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen unter Berücksichtigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen.

b) Erhebt ein Mitglied innerhalb der Frist gemäß a) schriftlich Einspruch gegen die Aufnahme, ist wie folgt zu verfahren:

aa) Wird der Einspruch mit einem Verstoß gegen das in § 3 Abs.(2) der LSB-Satzung und § 1 Abs. (2)  dieser Aufnahmeordnung geregelten Einplatzprinzips begründet, soll das Präsidium nach Anhörung des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen entscheiden, ob die beantragte Aufnahme mit dem Einplatzprinzip vereinbar ist. Beschließt das Präsidium, dass zwischen dem Antragsteller und dem widersprechenden Mitglied kein Konkurrenzverhältnis im Sinne von Satz 1 besteht, ist der Aufnahmeantrag  bei Vorliegen aller weiteren Aufnahmevoraussetzungen anzunehmen und dem Antragsteller die Aufnahme zuzustellen.

 Beschließt das Präsidium, dass die Annahme des Aufnahmeantrages eine konkurrierende Mitgliedschaft i. S. v. § 3 Abs.(2) der LSB-Satzung und § 1 Abs. (2) dieser Aufnahmeordnung begründet, hat es dem Antragsteller und dem konkurrierenden Mitglied schriftlich aufzugeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren über eine Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder die Gründung eines gemeinsamen Dachverbandes zu einigen. Einigen sich der Antragsteller und das konkurrierende Mitglied innerhalb dieser Frist nicht über eine Verschmelzung oder die Gründung eines Dachverbandes, muss das Präsidium unter Berücksichtigung aller bekannten und erkennbaren Umstände, insbesondere folgender Beurteilungskriterien darüber entscheiden, ob der Aufnahmeantrag zurückzuweisen oder der Antragsteller aufzunehmen und das konkurrierende Mitglied aus dem LSB auszuschließen ist:

• Sportliche Bedeutung und Zahl der Mitglieder des konkurrierenden Mitglieds bzw. des Antragstellers;
• Verhandlungsführung und Kooperationsbereitschaft während der aufgegebenen Verhandlungsfrist;
• Bestandsschutzgesichtspunkte und historische Entwicklungen;
• Organisationsstrukturen;
• Mitgliedschaft im DOSB;
• Art und Umfang der Wahrnehmung organisationstypischer Aufgaben.

bb) Erhebt ein Mitglied mit anderer Begründung schriftlich Einspruch gegen die Aufnahme eines Antragstellers, hat das Präsidium den Aufnahmeantrag dem Ausschuss für Rechts- und Satzungsfragen zuzuleiten.

 Nach Anhörung entscheidet das Präsidium unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen sowie aller sonstigen bekannten und erkennbaren Umstände über den Antrag. Die Entscheidung des Präsidiums ist dem Antragsteller zuzustellen.
 
(3)   Gegen Beschlüsse des Präsidiums über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder über die Ausschließung von konkurrierenden Mitgliedern aus dem LSB können der Antragsteller, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist bzw. das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung ist der Geschäftsstelle des LSB fristgerecht zuzustellen.

 Über Berufungen entscheidet die nächste ordentliche  Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Antragsteller bzw. dem ausgeschlossenen Mitglied zuzustellen.

(4) Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, mit denen Aufnahmeanträge zurückgewiesen bzw. Mitglieder aus dem LSB ausgeschlossen werden, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des jeweiligen Beschlusses beim zuständigen Gericht zu erheben. Wird diese Frist von einem betroffenen Antragsteller oder Mitglied nicht eingehalten, ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung endgültig und rechtskräftig.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Antragstellern, die in den LSB aufgenommen werden, beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Präsidiums bzw. der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme in den LSB ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 

§ 6 Änderungen der Aufnahmeordnung

Änderungen der Aufnahmeordnung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 


© Landessportbund Berlin, 2008
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